(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1. |
Ablauf der Amtszeit, |
2. |
Niederlegung des Amtes, |
3. |
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, es sei denn, die Wahlberechtigung bleibt bestehen, |
4. |
Ausscheiden aus der Dienststelle, |
5. |
Verlust der Wählbarkeit, |
6. |
Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung, |
7. |
Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, |
8. |
gerichtliche Entscheidung nach § 23, |
9. |
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 bestimmten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. |
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch den Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
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