(1) 1Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. 2Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

 

(2) 1An allen Personalversammlungen können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen. 2Sie haben Rederecht. 3Der Personalrat hat die Gewerkschaften rechtzeitig über die Einberufung der Personalversammlung zu informieren.

 

(3) 1Die Dienststellenleitung ist berechtigt, an den Personalversammlungen teilzunehmen, in denen ein Tätigkeitsbericht erstattet wird oder die auf ihren Wunsch einberufen worden sind. 2Sie ist über die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig zu informieren. 3§ 29 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(4) 1Personalversammlungen nach § 46 Abs. 1 und auf Wunsch der Dienststellenleitung einberufene Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. 2Die Teilnahme an diesen Personalversammlungen hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 3Soweit Personalversammlungen nach Satz 1 aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein entsprechender Zeitausgleich in Freizeit zu gewähren.

 

(5) 1Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen nach Abs. 4 entstehen, werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten erstattet. 2Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Auszubildende, die an zentralen Ausbildungslehrgängen teilnehmen.

 

(6) 1Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. 2Hiervon kann im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung abgewichen werden.

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