(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

 

1.

5 bis 10 der in § 52 genannten Beschäftigten aus einem Mitglied,

 

2.

11 bis 50 der vorgenannten Beschäftigten aus drei Mitgliedern,

 

3.

51 bis 200 der vorgenannten Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,

 

4.

mehr als 200 der vorgenannten Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.

 

(2) 1Frauen und Männer sind entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten zu berücksichtigen. 2Insofern findet § 13 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.

 

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der in § 52 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

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