(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. |
Maßnahmen, die den in § 52 genannten Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, beim Personalrat zu beantragen, |
2. |
Maßnahmen, die der Gleichberechtigung von weiblichen und männlichen Jugendlichen und Auszubildenden dienen, zu beantragen, |
3. |
darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 52 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, |
4. |
Anregungen und Beschwerden von in § 52 genannten Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren. |
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach den § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 5 sowie § 31.
(3) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Monatsgesprächen nach § 62 Abs. 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die die in § 52 genannten Beschäftigten besonders betreffen.
(5) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 28 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 1 bis 3 und 6, § 30 Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 32 und 33 gelten entsprechend. 2An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
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