(1) 1Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). 2Die Dienststellenleitung kann sich durch ihre ständige Vertreterin oder ihren ständigen Vertreter, bei obersten und oberen Landesbehörden, Behörden der Mittelstufe, den Hochschulen, dem Landeswohlfahrtsverband Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Hessen auch durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung, vertreten lassen.
(2) 1Als Dienststellenleitung können sich Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte durch ihre allgemeine Vertreterin oder ihren allgemeinen Vertreter oder eine andere allgemein oder im Einzelfall bevollmächtigte Beigeordnete oder einen solchen Beigeordneten, bei kreisfreien Städten und Landkreisen sowie bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung auch durch die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Amtes, vertreten lassen. 2§ 86 Abs. 2 bleibt unberührt. 3In Eigenbetrieben und Krankenanstalten kann sich eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter als Dienststellenleitung durch eine allgemein oder im Einzelfall bevollmächtigte andere Betriebsleiterin oder einen solchen Betriebsleiter oder durch eine für den Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung der alleinigen Betriebsleiterin oder des alleinigen Betriebsleiters vom Gemeindevorstand bestellte stellvertretende Betriebsleiterin oder einen solchen Betriebsleiter oder durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen. 4In allen Fällen muss die Vertreterin oder der Vertreter zur Entscheidung befugt sein. 5Beim Hessischen Verwaltungsschulverband kann sich die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher als Dienststellenleitung durch die Verbandsgeschäftsführerin oder den Verbandsgeschäftsführer vertreten lassen.
(3) 1Abweichend von Abs. 1 handelt bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Vorstand. 2Er kann sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder dessen ständige Vertreterin oder ständigen Vertreter vertreten lassen. 3Bei den Sozialversicherungsträgern, den Kommunalen Gebietsrechenzentren, den Handwerkskammern, der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und den Studierendenwerken handelt für die Dienststelle die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
(4) In Zweifelsfällen bestimmt die oberste Dienstbehörde, wer die Aufgaben der Dienststellenleitung wahrnimmt.