(1) 1Der Personalrat bestimmt in organisatorischen Angelegenheiten, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen und soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über
1. |
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, |
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Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden sowie Festsetzung von Kurzarbeit, |
3. |
Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle und von Arbeitszeitmodellen, |
4. |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, |
5. |
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, |
6. |
Bestellung und Abberufung von Frauenund Gleichstellungsbeauftragten, Datenschutzbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens- und Betriebsärzten. |
2Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne.
(2) Der Personalrat wirkt mit bei
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der Einführung von der Neuen Verwaltungssteuerung (NVS) entsprechenden neuen Steuerungsverfahren einschließlich der damit zusammenhängenden technischen Verfahren, |
2. |
der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, insbesondere für Verfahren der Verwaltungsdigitalisierung, |
3. |
der Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs, |
4. |
allgemeinen Festlegungen von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeitsund Organisationsprüfungen, |
5. |
der Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen, die den Wegfall von Planstellen oder Stellen zur Folge haben, |
6. |
der Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden, |
7. |
der Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten, |
8. |
der Festlegung von Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung, |
9. |
der Installation betrieblicher und dem Anschluss an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze, |
10. |
der Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile von ihnen. |
1Satz 1 gilt nicht bei probe- oder versuchsweiser Einführung neuer Techniken und Verfahren für die Dauer des Probe- oder Pilotbetriebs.
(3) 1Der Personalrat ist anzuhören
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vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag, |
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vor Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen. |
2Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Stellenanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Stellenanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. 3Dies gilt entsprechend für die Personalplanung.
(4) Bei Maßnahmen, die unter die Abs. 2 und 3 fallen, tritt ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück.