(1) 1Als eigene Stufenvertretung wird der Hauptpersonalrat Schule beim Hessischen Kultusministerium gebildet. 2§ 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die den Schulen in freier Trägerschaft vom Land zur Verfügung gestellten oder an sie beurlaubten Lehrkräfte sind für die bei den jeweiligen Staatlichen Schulämtern gebildeten Gesamtpersonalräte und den Hauptpersonalrat Schule wahlberechtigt und wählbar. 2§ 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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