§ 1 BPersVG
1.1 Aufbau des BPersVG
Das Bundespersonalvertretungsgesetz gliedert sich in 3 Teile. Der 1. Teil bezieht sich auf Personalvertretungen im Bundesdienst (§§ 1-125 BPersVG). Teil 2 enthält nur noch die unmittelbar für die Länder geltenden Vorschriften (§§ 126-128 BPersVG). Dieser 2. Teil richtet sich damit an die Personalvertretungen in den Ländern. Teil 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes enthält Schlussvorschriften (§§ 112-119 BPersVG).
In den §§ 1-12 BPersVG finden sich in einem 1. Kapitel allgemeine Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Kapitel 2 regelt die Organisation der Personalvertretungen in den §§ 12-56 BPersVG. Dort werden Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung des Personalrats, der Stufenvertretungen, des Gesamtpersonalrats sowie die Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungen geregelt. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der Organisation und den Befugnissen der Personalversammlung (§§ 57-61 BPersVG).
Das 4. Kapitel, untergliedert in Abschnitte und Unterabschnitte, regelt unter der Überschrift "Beteiligung des Personalrats" die Rechte und Pflichten der Personalvertretung einschließlich des Stufenverfahrens und der Formen der Mitbestimmung bzw. Mitwirkung und Anhörung.
In den Kapiteln 5-7 werden die Stufenvertretungen und der Gesamtpersonalrat sowie zusätzlich die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretung beschrieben und geregelt.
Kapitel 8 verweist auf den Rechtsweg. Kapitel 9 enthält Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige, Dienststellen des Bundes im Ausland und die Behandlung von Verschlusssachen.
1.1.1 Anwendungsbereich des ersten Teils des Bundespersonalvertretungsgesetzes
§ 1 BPersVG hat zwei Regelungsbestandteile. Einerseits bestimmt er für den 1. Teil des Gesetzes dessen Geltungsbereich. Andererseits wird in ihm festgehalten, dass innerhalb dieses Geltungsbereichs Personalvertretungen zu bilden sind.
Der bis 14.6.2021 kategorische Wortlaut "... werden Personalvertretungen gebildet" ist durch die Formulierung "dieser Teil gilt..." sprachlich neu gefasst, inhaltlich damit jedoch nicht geändert.
Die Herausnahme der Religionsgemeinschaften und ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen, bis zum 14.6.2021 durch § 112 BPersVG a. F. selbstständig geregelt, findet sich nun in § 1 Abs. 2 BPersVG.
1.1.1.1 Bundesverwaltung und Verwaltungen der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Hinsichtlich des Anwendungsbereiches unterscheidet das Gesetz nicht zwischen den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie alle sind ebenso wie die Gerichte des Bundes und die Betriebsverwaltungen vom Gesetz erfasst. Dementsprechend findet auch keine Differenzierung zwischen Verwaltung mit hoheitlichen Aufgaben und Dienststellen und Betrieben, die der Daseinsvorsorge dienen oder sonstige Aufgaben erfüllen, statt. Dabei ist unerheblich, ob eine Einrichtung Verwaltungsaufgaben übernimmt bzw. mit oder ohne Außenzuständigkeiten tätig ist. Gesetzlich handelt es sich in allen Fällen um Dienststellen im Sinne des § 6 BPersVG.
Vergleichbar dem Betrieb im Betriebsverfassungsgesetz ist demzufolge die Dienststelle die im Personalvertretungsrecht maßgebliche organisatorische Einheit. Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt durch seinen Anwendungsbereich und den Dienststellenbegriff nicht nur eine Form der betrieblichen Verfassung, sondern darüber hinaus die Organisation und das Verhältnis mehrerer Dienststellen zueinander im Sinne einer administrativen Hierarchie.
1.1.1.2 Gerichte
Nach § 1 Satz 1 BPersVG werden Personalvertretungsgremien auch in den Gerichten des Bundes gebildet. Der Anwendungsbereich der Vorschrift und des Gesetzes bezieht sich dabei auf das Gericht als Behörde, nicht auf das Gericht als Spruchkörper.
In den Gerichten ist die Personalvertretung jedoch nur für die nichtrichterlich Beschäftigten zuständig. Für die Richter selbst werden bei den Gerichten des Bundes Richtervertretungen errichtet. Jedoch gelten für die Befugnisse und Pflichten des Richterrats zahlreiche Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
Ist sowohl der Richterrat als auch der Personalrat an einer Sache zu beteiligen, fassen beide Gremien gemeinsam einen Beschluss, § 53 Abs. 1 DRiG.
1.1.1.3 Betriebsverwaltungen
Der Geltungsbereich des Gesetzes erfasst auch die Betriebsverwaltungen der voran genannten Verwaltungen auf Bundesebene.
Sowohl die Betriebsverwaltungen, als auch die Betriebe selbst unterfallen dem Gesetz. Unklarheiten hinsichtlich der Frage, ob eventuell das BetrVG zur Anwendung gelangen könnte, werden so vermieden. Betriebe oder Betriebsverwaltungen unterliegen stets dann dem BPersVG, wenn der Träger eine Verwaltung, mithin der Bund, eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist.
Konsequenterweise bestimmt auch das BetrVG in § 130 BetrVG den Ausschluss seiner Anwendung auf Betriebe des Bundes und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Entscheidend für die Frage der Anwendung des BPersVG oder des BetrVG ist somit allein die Rechtsform des Inhabers. Wird ein Betrieb als GmbH geführt, beansprucht das BetrVG Geltung. Dies gilt...