1.1.2.1 Bund
Der Geltungsbereich erfasst die Personalvertretungen der bundeseigenen Verwaltungen. Hierzu gehören die obersten Bundesbehörden und die Bundesoberbehörden, wie beispielsweise das Bundeskriminalamt.
Auch die Beschäftigten der Bundesgerichte bilden Personalvertretungen nach dem BPersVG. Die Richter selbst bilden eigene Vertretungen.
1.1.2.2 Bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
Der Anwendungsbereich des BPersVG erfasst lediglich die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die bundesunmittelbar sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie der Staatsaufsicht des Bundes unterliegen.
Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der landesrechtlichen Staatsaufsicht unterliegen, gilt das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts versteht man eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Entstehung nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt, in der Regel einem Gesetz oder einem Staatsakt aufgrund eines Gesetzes, verdankt.
Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts:
- Bundesagentur für Arbeit (§ 367 SGB III)
- länderübergreifenden Berufsgenossenschaften der gesetzlichen Unfallversicherung
Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein zur Rechtsperson erhobener Bestand von sachlichen und persönlichen Verwaltungsmitteln, der einem besonderen öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt ist. Zu den rechtsfähigen Anstalten auf Bundeseben gehören die Deutsche Bundesbank (siehe auch § 115 BPersVG) und die Rundfunkanstalt ‹Deutsche Welle› (siehe auch § 116 BPersVG).
Die Stiftung des öffentlichen Rechts ist eine auf öffentlich-rechtlichem Boden errichtete bzw. anerkannte Verwaltungseinheit, die aus einem Stiftungsakt hervorgegangen ist, eine eigene Rechtspersönlichkeit bildet und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt.
Sozialversicherungsträger, wie zum Beispiel Betriebskrankenkassen, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, werden regelmäßig in der Rechtsform der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt. Es kommt demnach das BPersVG zur Anwendung. Anderes gilt lediglich dann, wenn deren Zuständigkeitsbereich 3 Landesgebiete übersteigt. Sie werden nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
1.1.2.3 Mehrere Rechtsträger
Werden Dienststellen von mehreren Rechtsträgern getragen, die alle selbst dem BPersVG unterfallen, unterliegen sie diesem selbst ebenfalls, wobei die Belegschaft einen einheitlichen Personalrat wählt.
Anders ist dies zu beurteilen, wenn in einer Dienststelle Landes- und Bundesbeschäftigte tätig sind. In solchen gemeinsamen Dienststellen, wie beispielsweise die Oberfinanzdirektionen, unterfallen nur die Beschäftigten des Bundesträgers dem BPersVG, für die übrigen gilt das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht.