1 Bundesrecht

§ 2 BPersVG

1.1 Einleitung

Die Vorschrift enthält 5 Absätze. § 2 Abs. 1 BPersVG normiert den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Formulierung ist § 2 Abs. 1 BetrVG angepasst. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Leitmotiv des Gesetzes und beansprucht stets Geltung.

§ 2 Abs. 2 BPersVG normiert als Unterlassungsgebot die Friedenspflicht für die Dienststellenparteien.

Das gilt ausdrücklich auch für den Ausschluss von Maßnahmen des Arbeitskampfes. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass das Verbot nicht für Gewerkschaften gilt (§ 66 Abs. 2 BPersVG alte Fassung).

§ 2 Abs. 3 BPersVG verbietet es den Parteien darüber hinaus, außenstehende Stellen anzurufen, bevor nicht intern eine Einigung in der Dienststelle versucht wurde (§ 66 Abs. 3 BPersVG alte Fassung).

§ 2 Abs. 4 BPersVG weist in Satz 1 der Dienststelle und der Personalvertretung die Aufgabe zu, die Behandlung der Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu überwachen. Unter Verwendung der Begriffe entsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird der Gleichbehandlungsgrundsatz in Satz 2 konkretisiert. Zusätzlich enthält Satz 3 für die Überwachung der Ungleichbehandlung einen Verhaltenskodex. Dienststelle und Personalvertretung müssen sich so verhalten, dass die Verwaltungsangehörigen das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung nicht verlieren. In Abs. 5 schließlich wird die parteipolitische Betätigung innerhalb der Dienststelle für Dienststellenleitung, deren Vertretung und die Personalvertretung und ihre Mitglieder verboten. Die Arbeit an konkreten Themen bleibt dadurch unberührt.

1.2 Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

§ 2 Abs. 1 BPersVG normiert das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat. Es ist einer der wichtigsten, wenn nicht der wichtigste Grundsatz des Personalvertretungsrechts.

Es handelt sich dabei nicht um ein bloßes Verhaltensgebot oder einen Appell, es ist unmittelbar geltendes und die Dienststellenparteien bindendes Recht.[1] Es bindet also sowohl die Dienststellenleitung, als auch den Personalrat in der Wahrnehmung der jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen.[2]

[1] OVG Münster, Urteil v. 22.10.1970, CB 3/70.
[2] BVerwG, Urteil v. 24.10.1969, E 34, 143.

1.3 Tragweite und Inhalt des Gebots

Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht lediglich Programmsatz, sondern in erster Linie ein Verhaltensgebot, das die Dienststellenparteien zur gegenseitigen Akzeptanz und gleichberechtigten Partnerschaft anhält. Gerade die Dienststellenleitung hat dabei zu akzeptieren, dass ein Personalrat seine Aufgaben wahrnehmen darf und in Erfüllung dieser Aufgaben dem Dienststellenleiter gleichberechtigt gegenübersteht.[1]

Betrachtet man das Gebot Wort für Wort, verlangt es sowohl Vertrauen und Zusammenarbeit.

Nach Ansicht der Rechtsprechung erfordert Vertrauen in das personalvertretungsrechtliche Gegenüber dessen Ehrlichkeit und Offenheit.[2] Von einer solchen Offenheit ist wohl nur auszugehen, wenn die Dienststellenparteien bereit sind, die Motivation ihres Handelns und Forderns offen darzulegen. Außerdem wird man wohl von beiden Seiten fordern müssen, unvoreingenommen und mit dem Glauben an den guten Willen des anderen, zum Wohle der Beschäftigten und der der Dienststelle obliegenden Aufgaben aufeinander zuzugehen.

Eine Zusammenarbeit setzt mehr voraus, als die bloße Koexistenz. Sie verlangt ein Zusammenwirken auf ein gemeinsam zu definierendes Ziel. Dieses Zusammenwirken wiederum erfordert zwingend den persönlichen Kontakt sowie Gespräche.

Vorrangiger Zweck der Vorschrift ist es, den personalvertretungsrechtlichen Organen zu verdeutlichen, dass sie zum Wohle der Beschäftigten und unter Beachtung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben einvernehmliche Lösungen anzustreben haben. Personalrat und Dienststelle sollen miteinander und nicht gegeneinander arbeiten und tätig werden.[3]

Das schließt eine offene Auseinandersetzung aus. Die jeweiligen gesetzlichen Aufgaben des Dienststellenpartners sind zu akzeptieren. Ebenfalls ist zu akzeptieren, dass die andere Seite – möglicherweise wegen eines grundsätzlich anderen Blickwinkels – auch andere Meinungen zur Reichweite des Gesetzes, der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten und des zu verfolgenden Lösungsansatzes vertritt. Die Grenzen der Auseinandersetzung finden sich sicherlich dort, wo neben mit sachlicher Härte geführten Diskussionen persönlich herabsetzende Äußerungen und Umgangsformen zutage treten. Dies gilt insbesondere, wenn solche Verhaltensweisen ein größeres, über den Kreis der Dienststellenparteien hinausgehendes Publikum finden.[4]

Kernelement der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist deshalb ebenfalls, dass Personalrat und Dienststelle sich verpflichten, zur Auflösung der Meinungsverschiedenheiten sich ausschließlich der vom Gesetz vorgesehenen Mittel und Verfahren zu bedienen.

Schließlich normiert das Gesetz an keiner Stelle eine Verpflichtung zum Kompromiss. Immer jedoch ist gefordert, ein Grundmaß an Kompromissbereitschaft einzubringen. Sollten einvernehmlic...

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