§ 45 BPersVG
2.1 Einführung
Die Sprechstunden der Personalvertretung sind deren wichtigstes Kommunikationselement mit den Beschäftigten. Nur hier kann unter dem Schutz der Vertraulichkeit der Auftrag aus § 62BPersVG erfüllt werden.
Somit stellt sich die Frage nach der Zeit und dem Ort sowie den Kosten der Sprechstunde.
Aus der Sicht des Arbeitgebers fallen durch die Sprechstunden mindestens 2 Beschäftigte während der Arbeitszeit aus.
Zum einen das Mitglied der Personalvertretung zum anderen der/die Beschäftigte. Daraus ergeben sich weitere Fragen zum zeitlichen Umfang und zur zeitlichen Lage.
2.2 Das "Ob" der Sprechstunde
Der Personalrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einführung der Sprechstunde, § 45 Satz 1 BPersVG gewährt ihm dazu die Rechtsgrundlage. Durch die Formulierung der Norm steht auch außer Zweifel, dass diese Sprechstunden während der Arbeitszeit eingerichtet werden können, ohne dass es hierfür der Zustimmung bzw. des Einverständnis der Leitung der Dienststelle bedarf. Auch über die Häufigkeit der Sprechstunden entscheidet die Personalvertretung selbst in Ausübung ihres Ermessens.
2.3 Das "Wie" der Sprechstunde
Bezüglich der zeitlichen und räumlichen Lage hat der Gesetzgeber das Einvernehmen der Dienststellenleitung als erforderlich bestimmt.
Einvernehmen wird als Übereinstimmung im Willen bezeichnet. Um dieses Einvernehmen herzustellen, ist die Leitung der Dienststelle selbstverständlich vor der Entscheidung des Personalrates zur Einführung der Sprechstunden zu unterrichten.
Der Ort der Sprechstunde gehört zum Problemkreis "Sachmittel" (siehe dazu Kommentierung zu §§ 46,47 BPersVG).
Dabei ist die Zuweisung des Raums, dessen Ausstattung und Lage von den jeweiligen Verhältnissen abhängig. Das Prinzip des sparsamen Umgangs mit den Geldmitteln einerseits und der Anspruch auf einen "unbehinderten Zugang" andererseits müssen hier von Personalvertretung und Dienststelle beachtet werden.
2.3.1 Zugänglichkeit
Der Raum muss den Beschäftigten ohne Nachteile zugänglich sein. Es dürfen keine Kontrollen stattfinden. Die Beschäftigten, die die Sprechstunde aufsuchen, dürfen in keiner Weise benachteiligt werden. Es darf auch nicht der Eindruck möglicher Benachteiligungen entstehen. Der in § 10 BPersVG normierte Schutz der ungehinderten Personalratstätigkeit schützt hier auch den Beschäftigten.
2.3.2 Geschützter Raum/dauerhafter Raum für PR-Tätigkeit/PR-Büro
Ob dem Personalrat ein spezieller Raum für Sprechstunden oder ein so genanntes Personalratsbüro zur Verfügung stehen, ist stets Frage des Einzelfalls und abhängig von der Größe der Dienststelle und letztlich auch deren räumlichen Möglichkeiten.
2.3.3 Mehrere Räume bei mehreren Betriebsteilen
Gliedert sich eine Dienststelle in mehrere Betriebsteile, kann, soweit nicht ohnedies in jedem Betriebsteil eine eigenständige Personalvertretung gebildet ist, wird zumindest zeitweise die Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit erforderlich sein. Das auch schon im Interesse der Dienststelle, da umfangreiche Reisetätigkeiten zur Wahrnehmung der Sprechstunde vermieden werden können. Wenn es bereits eingerichtete Sprechstunden und dafür zur Verfügung gestellte Räume gibt, bedarf es eines besonderen Grundes für weitere Sprechstunden an einem weiteren Ort.
2.4 Zeitlicher Umfang/zeitliche Lage
Die Faktor Zeit ist in verschiedener Hinsicht zu prüfen und kann Anlass zu Differenzen mit dem Personalrat sein. Während bei freigestellten Personalräten jedenfalls nicht ohne besondere Begründung während der Arbeitszeit zusätzlich auch von nicht freigestellten Mitgliedern des Personalrats eine Sprechstunde abgehalten werden kann, wirkt sich diese Aktivität bei kleineren Dienststellen besonders gravierend als Unterbrechung der Arbeitszeit aus und ist im Regelfall unter möglichster Schonung des Betriebsablaufs zu organisieren. Auch hier sind jedoch pauschale Vorgaben nur bedingt möglich, da es auf die Gestaltung der konkreten Arbeitsabläufe der Dienststelle und die Brisanz möglicher Themen ankommen wird. So ist zwar unter der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten, Schichten und Bereitschaftszeiten eine gewisse Beeinträchtigung der Abläufe denkbar, aber außerhalb konkreter dringender und drängender Probleme auf das Mindestmaß zu beschränken. Das kann sich bei aktuellen Themen, die einzelne Beschäftigte unmittelbar betreffen können, anders darstellen. Wenn konkrete Veränderungen zu Betriebsabläufen anstehen, Umorganisationen, Teilbetriebsstilllegungen, Auslagerung mit u.U. Personalgestellung in Betracht kommen, hat das Informationsbedürfnis der Beschäftigten ein höheres Gewicht.
2.4.1 Abmeldepflicht PR-Mitglied
Zur Abmeldepflicht der Personalratsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit siehe § 51 BPersVG. Die nicht freigestellten Mitglieder der Personalvertretung müssen sich beim Dienststellenleiter die Zustimmung zum Verlassen des Arbeitsplatzes erteilen lassen. Es ist im Rahmen de...