Für diesen Bereich besteht keine dem Rahmenrecht zu entnehmende Verpflichtung der Länder zum Erlass entsprechender Vorschriften. Gleichwohl haben alle Länder in ihren Personalvertretungsgesetzen Regelungen hierzu getroffen. Auf deren Regelungen wird nur soweit näher eingegangen, als der Gesetzestext von der Bundesregelung abweicht.
3.1 Baden-Württemberg
3.1.1 Einrichtungen von Sprechstunden
§ 40 Abs.1 LPVG BW
Die Regelung ist wortgleich zum Bundesrecht. Auf die Kommentierung wird verwiesen.
3.1.2 Arbeitsentgelt bei Besuch der Sprechstunde
§ 40 Abs. 2 LPVG BW regelt ausdrücklich die Fortzahlung von Arbeitsentgelt für die Beschäftigten und die Beamten, die die Sprechstunde besuchen. So ist die Minderung der Besoldung und des Entgelts für die während der Arbeitszeit besuchte Sprechstunde in § 40 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW geregelt. Kann aus dienstlichen Gründen, z.B. im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigung oder Schichtarbeit der Besuch der Sprechstunden nur außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, so besteht ein Anspruch auf Ausgleich durch Dienstbefreiung, § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG.
Je nach Organisation der Dienststelle können Reisekosten für den Besuch der Dienststelle entstehen. Diese sind nach Landesreisekostengesetz zu erstatten, § 40 Abs. 2 Satz 3 LPVG BW.
3.1.3 Jugend- und Auszubildendenvertetung
Im Hinblick auf die Neuregelung im Bundespersonalvertretungsgesetz ist davon auszugehen, dass diese Regelung analog für die Jugend-und Auszubildendenvertretung anzuwenden ist.
Allerdings wird in § 63 Abs. 7 LPVG BW das Recht der Sprechstunde während der Arbeitszeit davon abhängig gemacht, dass mindestens 50 Beschäftigte in der Dienststelle unter 18 Jahren alt oder in einer Berufsausbildung sind (§ 59 LPVG BW). Wegen der Einzelheiten wird auf § 40 LPVG BW verwiesen.
3.2 Bayern
Art. 43 BayPVG
Art. 43 Abs. 1 BayPVG ist identisch mit der Bestimmung des BPersVG.
Art. 43 Abs. 2 BayPVG regelt ein Recht der Teilnahme der Jugend- und Ausbildungsvertreter an den Sprechstunden für den Fall, dass diese keine eigenen Sprechstunden abhalten. Dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend. Daraus kann im Umkehrschluss auch ein grundsätzlich bestehendes Recht der eigenen Sprechstunde der Schwerbehinderten Vertretung abgeleitet werden.
Aus der Regelung kann man auch ersehen, dass die Sprechstunden der Jugend- und Ausbildungsvertreter als selbstverständlich unterstellt wurden und nur der Ausnahmefall aus der Sicht des bayrischen Gesetzesgebers einer Regelung bedurfte.
Art. 43 Abs. 3 BayPVG stellt klar, was für die Bundesregelung nicht ausdrücklich geregelt wurde. Das – notwendige - Zeitversäumnis führt nicht zu einer Minderung des Entgelts der Beschäftigten. Wobei die Regelung hier über die Sprechstunden hinaus auch für jede andere – notwendige – Inanspruchnahme des Personalrats gilt. Kürzt der Arbeitgeber die Vergütung, so ist in dieser Bestimmung die Anspruchsgrundlage für den Arbeitnehmer zu finden. Der Arbeitgeber, der eine Kürzung der Vergütung vorgenommen hat, müsste behaupten, dass es sich um eine ganz oder teilweise nicht notwendige Zeitspanne gehandelt habe. Fraglich ist, ob der Arbeitgeber auch generell einwenden dürfte, dass der Besuch der Sprechstunde generell nicht notwendig war. Der Beweis dürfte aber jedenfalls kaum gelingen.
Art. 44 Abs. 2 BayPVG bestimmt darüber hinaus, dass der Arbeitgeber die Kosten der Sprechstunden einschließlich der erforderlichen Räume und erforderlichen Büropersonals (bis zum 30.4.2007 "Schreibpersonal") zur Verfügung stellen muss.
3.3 Berlin
§ 39 PersVG BE
Die Regelung ist wortgleich zum Bundesrecht. Auf die Kommentierung wird verwiesen.
Das Recht der Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung ergibt sich aus dem Verweis in § 66 PersVG BE. Der Notwendigkeit von Sprechstunden ist im Rahmen des Aufgabenkatalogs des § 66 Abs. 1 PersVG BE zu sehen.
Zusätzlich ist unter der Überschrift "Sprechstunden" in § 39 Abs. 2 PersVG BE das Recht der Bekanntmachungen des Personalrats geregelt. Dies hat mit der Sprechstunde nur insoweit zu tun, als auch die Bekanntgabe von Zeit und Ort der Sprechstunde zu seinem Aufgabenbereich gehört. Die Regelung geht aber wesentlich weiter. Die Aufgaben der Personalvertretung in Berlin sind in § 72 PersVG BE zusammengefasst. Aber auch alle aus den Beteiligungsrechten nach §§ 79 ff. PersVG BE oder dem Arbeitsschutz gem. § 77 PersVG BE abgeleiteten Informationen gehören hierzu.
3.4 Brandenburg
§ 43 LPVG-BB
§ 43 Abs. 1 LPVG-BB enthält sowohl für den Personalrat als auch die Jugend- und Ausbildungsvertretung das ausdrückliche Recht getrennter, wie aber auch gemeinsamer Sprechstunden.
In § 43 Abs. 2 LPVG-BB wird für den Fall getrennter Sprechstunden, der Zutritt wechselseitig für je ein Mitglied geregelt
§ 43 Abs. 3 LPVG-BB gewährt dem Personalrat ausdrücklich das Recht, Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen. Dabei ist auf die dienstlichen Belange Rücksicht zu nehmen. Daraus kann man schließen, dass wie im Bundesrecht derartige Besuche anzukündigen sind.
In § 43 Abs. 4 LPVG-BB ist der Lohnfortzahlungsanspruch geregelt. Die Regelung erfasst auch hier neben der Sprechstunde jede Arbeitsversäumnis wegen der Inanspruchnahme...