1 Überblick

Die Regelung zu den Sprechstunden gewährt dem Personalrat die Befugnis zur Einrichtung solcher Sprechstunden und stellt zugleich klar, dass diese während der Arbeitszeit eingerichtet werden dürfen. Daraus folgt, dass allein der Personalrat über das "Ob" der Sprechstunde entscheidet.

In Satz 2 hat der Gesetzgeber für die zeitliche und räumliche Lage das Einvernehmen mit der Leitung der Dienststelle bestimmt. Über das "Wie" der Sprechstunde muss der Personalrat ein Einvernehmen, nicht aber eine förmliche Zustimmung oder Genehmigung, herstellen.

Unstreitig gilt § 45 BPersVG nicht für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat[1], da die Betreuung und Vertretung der Beschäftigten ortsnah[2] stattfinden soll.

Mit der expliziten Erwähnung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in § 45 Abs. 2 BPersVG ist auch die Unklarheit zur Auslegung der alten Fassung auf Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung beseitigt. Streitig war, ob § 43 BPersVG a.F. sinngemäß auch für Jugend- und Ausbildungsvertretungen gelten sollte.[3] Die auch hier vertretene Meinung, wonach im Hinblick auf die Regelung einiger Länder[4] der Gesetzgeber die Jugend- und Ausbildungsvertretung als Unterfall des Personalrats gesehen hat und eine förmliche Wiederholung oder Erwähnung als Selbstverständlichkeit für überflüssig hielt, sieht sich durch die Neuregelung bestätigt.

[1] Ilbertz/Widmaier, BPersVG 11. Aufl. § 43 Rz 1, Lorenzen in Lorenzen/Etzel u.a. BPersVG § 43 Rz 3.
[2] Lorenzen, BPersVG, § 43 Rz 3.
[3] Zum alten Meinungsstand: Ablehnend Ilbertz/Widmaier BPersVG § 43 Rz. 1 und Jacobs in Richardi/Dörner / Weber BPersVG 3. Aufl. § 43 Rz. 5, Befürwortend Lorenzen/Etzel BPersVG § 43 Rz 1, ebenso Fürst GKÖD Bd. V § 43 Rz. 2.
[4] z.B. § 42 Abs. 2 LPersVG RP, Art 43 Abs. 2 LPersVG Bay.

2 Bundesrecht

§ 45 BPersVG

2.1 Einführung

Die Sprechstunden der Personalvertretung sind deren wichtigstes Kommunikationselement mit den Beschäftigten. Nur hier kann unter dem Schutz der Vertraulichkeit der Auftrag aus § 62BPersVG erfüllt werden.

Somit stellt sich die Frage nach der Zeit und dem Ort sowie den Kosten der Sprechstunde.

Aus der Sicht des Arbeitgebers fallen durch die Sprechstunden mindestens 2 Beschäftigte während der Arbeitszeit aus.

Zum einen das Mitglied der Personalvertretung zum anderen der/die Beschäftigte. Daraus ergeben sich weitere Fragen zum zeitlichen Umfang und zur zeitlichen Lage.

2.2 Das "Ob" der Sprechstunde

Der Personalrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einführung der Sprechstunde, § 45 Satz 1 BPersVG gewährt ihm dazu die Rechtsgrundlage. Durch die Formulierung der Norm steht auch außer Zweifel, dass diese Sprechstunden während der Arbeitszeit eingerichtet werden können[1], ohne dass es hierfür der Zustimmung bzw. des Einverständnis der Leitung der Dienststelle bedarf. Auch über die Häufigkeit der Sprechstunden entscheidet die Personalvertretung selbst in Ausübung ihres Ermessens.[2]

[1] Lorenzen/Etzel, BPersVG, § 43 Rz. 6, Jacobs GKÖD § 43 Rz 6, Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 43 Rz 1.
[2] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 43 Rz. 3.

2.3 Das "Wie" der Sprechstunde

Bezüglich der zeitlichen und räumlichen Lage hat der Gesetzgeber das Einvernehmen der Dienststellenleitung als erforderlich bestimmt.

Einvernehmen wird als Übereinstimmung im Willen bezeichnet.[1] Um dieses Einvernehmen herzustellen, ist die Leitung der Dienststelle selbstverständlich vor der Entscheidung des Personalrates zur Einführung der Sprechstunden zu unterrichten.[2]

Der Ort der Sprechstunde gehört zum Problemkreis "Sachmittel" (siehe dazu Kommentierung zu §§ 46,47 BPersVG).

Dabei ist die Zuweisung des Raums, dessen Ausstattung und Lage von den jeweiligen Verhältnissen abhängig. Das Prinzip des sparsamen Umgangs mit den Geldmitteln einerseits und der Anspruch auf einen "unbehinderten Zugang" andererseits müssen hier von Personalvertretung und Dienststelle beachtet werden.

[1] Lorenzen/Etzel, BPersVG, § 43 Rz 7.
[2] Jacobs, GKöD, § 43 Rz. 7, Lorenzen/Etzel, BPersVG, § 43 Rz. 5.

2.3.1 Zugänglichkeit

Der Raum muss den Beschäftigten ohne Nachteile zugänglich sein. Es dürfen keine Kontrollen stattfinden. Die Beschäftigten, die die Sprechstunde aufsuchen, dürfen in keiner Weise benachteiligt werden. Es darf auch nicht der Eindruck möglicher Benachteiligungen entstehen. Der in § 10 BPersVG normierte Schutz der ungehinderten Personalratstätigkeit schützt hier auch den Beschäftigten.

2.3.2 Geschützter Raum/dauerhafter Raum für PR-Tätigkeit/PR-Büro

Ob dem Personalrat ein spezieller Raum für Sprechstunden oder ein so genanntes Personalratsbüro zur Verfügung stehen, ist stets Frage des Einzelfalls und abhängig von der Größe der Dienststelle und letztlich auch deren räumlichen Möglichkeiten.

2.3.3 Mehrere Räume bei mehreren Betriebsteilen

Gliedert sich eine Dienststelle in mehrere Betriebsteile, kann, soweit nicht ohnedies in jedem Betriebsteil eine eigenständige Personalvertretung gebildet ist, wird zumindest zeitweise die Zurverfügungstellung einer Räumlichkeit erforderlich sein. Das auch schon im Interesse der Dienststelle, da umfangreiche Reisetätigkeiten zur Wahrnehmung der Sprechstunde vermieden werden können.[1] Wenn es bereits eingerichtete Sprechstunden und dafür zur Verfügung gestellte R...

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