§§ 46, 47 und 48 BPersVG – Kosten der Geschäftsführung
1.1 Allgemeines
Die Grundsätze über die dem Personalrat entstehenden Kosten waren ursprünglich in § 44 BPersVG enthalten. Aufgrund der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, welche am 14.6. 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 15.6.2021 in Kraft getreten sind, sind diese Regelungen nun leicht modifiziert in die §§ 46 ff. BPersVG übernommen worden.
Vom Grundsatz her überträgt § 46 BPersVG die dem Personalrat und seiner Mitglieder entstehenden Kosten, einschließlich notwendiger Reisekosten, dem Bund. Daneben hat die Dienststelle dem Personalrat Räume für Sprechstunden, Sitzungen etc., sowie die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen, § 47 BPersVG. Diese Vorschrift ist in engem Zusammenhang mit § 49 BPersVG sowie § 50BPersVG zu sehen. Die Kostentragungspflicht ist zum einen Konsequenz daraus, dass der Personalrat öffentlich-rechtliche Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, aber auf der anderen Seite ein Beitragsverbot des Personalrats in § 49 BPersVG normiert ist. Die §§ 46 ff. BPersVG gewährleisten somit dem Personalrat, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und ungehindert, d. h. ohne finanzielle Belastungen, erfüllen zu können. Zudem rechtfertigt die unentgeltliche Wahrnehmung der Aufgaben der Personalratsmitglieder als Ehrenamt gemäß § 50 BPersVG die Kostenbelastung der Dienststelle; denn aufgrund der Versagung eigener finanziellen Vorteile dürfen dem Personalrat auf der anderen Seite keine Kosten entstehen.
Durch entsprechende Verweise finden die Regelungen ebenfalls Anwendung auf Mitglieder des Wahlvorstands (§ 25 Abs. 2 BPersVG), Stufenvertretungen (§ 90 Satz 1 BPersVG), den Gesamtpersonalrat (§§ 94 i. V. m. 90 Satz 1 Abs. 1 BPersVG), die (Gesamt-) Jugend- und Auszubildenden(stufen)vertretung (§ 105 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 1 und 2 BPersVG) und die Vertrauensperson der Ortskräfte, die bei Dienststellen des Bundes im Ausland beschäftigt sind (§ 120 Abs. 4 BPersVG). Zudem finden die Vorschriften analog auf die Einigungsstelle Anwendung. Auch wenn vom Wortlaut her diese Norm nur die Verpflichtung zum Tragen der Kosten für Personalratstätigkeit erfasst, sieht das BVerwG in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F. (entspricht § 46 Abs. 1 n. F. BPersVG) den Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, wonach die Dienststelle Kosten aller im BPersVG vorgesehener Einrichtungen zu tragen hat.
1.2 Kostentragungspflicht des Bundes (§ 46 BPersVG)
1.2.1 Überblick
Der Bund hat die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten zu tragen, § 46 Abs. 1 BPersVG. Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F.. Es wurde jedoch durch die Einbeziehung der Mitglieder des Personalrats klargestellt, dass die Kostentragungspflicht nicht nur die Kosten des Personalrats als Kollegialorgan, sondern auch die durch die Tätigkeit der Personalratsmitglieder (einschließlich zeitweise nachgerückter Ersatzmitglieder) entstehenden notwendigen Kosten umfasst. Daneben wird der Kostenträger klargestellt. Da die Dienststelle nicht rechtsfähig ist, hat juristisch der Bund als Träger der Dienststelle die Kosten zu tragen. Im Ergebnis ändert sich durch diese sprachliche Richtigstellung jedoch nichts daran, dass die Kosten aus den der Dienststelle zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu erbringen sind.
Daneben erhalten die Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld, § 46 Abs. 2 BPersVG. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten zudem die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
1.2.2 Voraussetzungen der Kostentragungspflicht
1.2.2.1 Personalratstätigkeit
Es muss sich um eine Tätigkeit des Personalrats handeln, d. h. zum gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereich gehören. Hierbei ist sowohl das Handeln des Personalrats selbst erfasst, sowie auch das seiner einzelnen Mitglieder, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und Befugnisse tätig sind. Dies ist jeweils den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen und nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten; es besteht insoweit kein Ermessen.
Zu den Aufgaben des Personalrats zählen hierbei u. a. die Ausübung und Durchführung seiner Beteiligungsrechte gemäß §§ 62 ff. BPersVG sowie die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, z. B. nach § 21 Abs. 1 BPersVG, § 59 Abs. 2 BPersVG, das Abhalten von Sprechstunden nach § 45 BPersVG, die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle und Bezirkspersonalrat sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren.
Bei Krankenbesuchen ist zu differenzieren: Kostenerstattung kann dann verlangt werden, wenn der Besuch bei dem erkrankten Mitarbeiter eine Tätigkeit des Personalrats darstellt, d. h. ein konkreter Anlass vorliegt, der zum Aufgabenbereich des Personalrats ge...