1.2.2.1 Personalratstätigkeit
Es muss sich um eine Tätigkeit des Personalrats handeln, d. h. zum gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereich gehören. Hierbei ist sowohl das Handeln des Personalrats selbst erfasst, sowie auch das seiner einzelnen Mitglieder, die im Rahmen der gesetzlichen Pflichten und Befugnisse tätig sind. Dies ist jeweils den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen und nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten; es besteht insoweit kein Ermessen.
Zu den Aufgaben des Personalrats zählen hierbei u. a. die Ausübung und Durchführung seiner Beteiligungsrechte gemäß §§ 62 ff. BPersVG sowie die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten, z. B. nach § 21 Abs. 1 BPersVG, § 59 Abs. 2 BPersVG, das Abhalten von Sprechstunden nach § 45 BPersVG, die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle und Bezirkspersonalrat sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren.
Bei Krankenbesuchen ist zu differenzieren: Kostenerstattung kann dann verlangt werden, wenn der Besuch bei dem erkrankten Mitarbeiter eine Tätigkeit des Personalrats darstellt, d. h. ein konkreter Anlass vorliegt, der zum Aufgabenbereich des Personalrats gehört. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Besuch notwendig war aufgrund einer Unfalluntersuchung, insbesondere wenn Rückfragen bezüglich Angelegenheiten des Beschäftigten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist, erforderlich sind. Eine allgemeine Pflicht für den Personalrat, erkrankte Mitarbeiter zu besuchen, besteht dagegen nicht.
Liegt im konkreten Fall jedoch keine Personalratsarbeit vor, bzw. werden die gesetzlichen Befugnisse und Aufgaben überschritten, entfällt die Kostentragungspflicht.
Keine Kostenerstattung besteht insoweit bspw. bei der Bildung von dienststellenübergreifenden Arbeitsgemeinschaften mit anderen Personalvertretungen oder für gemeinsame Besprechungen mit anderen örtlichen Personalräten.
Ebenfalls besteht keine Kostenerstattung, wenn für einen verstorbenen Mitarbeiter ein Kranz besorgt oder dessen Beerdigung besucht wird, generell bei Beschaffung von Geburtstags-, Jubiläumsgeschenken u. Ä., bei der Ausrichtung von Betriebsfeiern bzw. Betriebsausflügen.
1.2.2.2 Notwendigkeit der Kosten
Eine Kostenerstattung nach § 46 Abs. 1 BPersVG kann es nur hinsichtlich solcher Kosten geben, die notwendig waren. Auch wenn diese Voraussetzung nicht ausdrücklich im Gesetz normiert ist, ergibt sich dies insbesondere aus dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung, dem auch der Personalrat als Teil der öffentlich-rechtlichen Dienststelle unterliegt. Nach h. M. müssen nur solche Kosten erstattet werden, die der Personalrat nach pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich halten durfte. Dagegen spielt es keine Rolle, ob die konkrete Personalratstätigkeit notwendig und erforderlich war. Diese Auslegung würde zum einen dem Gesetzeswortlaut widersprechen, sowie die gesetzlich eingeräumten Rechte des Personalrats relativieren.
Bei der Prüfung des Personalrats, ob die entstehenden Kosten erforderlich und angemessen sind, entscheidet dieser eigenverantwortlich. Er hat hierbei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d. h. ob die Kosten in angemessenem Verhältnis zur Dienstgröße, deren Leistungsfähigkeit und Bedeutung, bzw. Nutzen der konkreten Aufgabe stehen. Ebenfalls muss er mit berücksichtigen, dass die Kostenerstattung aus öffentlichen Mitteln erfolgt; insoweit ist er nicht frei, sondern muss das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, der Wirtschaftlichkeit sowie haushaltsrechtliche Bestimmungen, wie Haushaltsgesetz und Haushaltsplan, berücksichtigen. Aufgrund dessen ist der Personalrat verpflichtet, bei Erfüllung seiner Aufgaben die jeweils kostengünstigste Alternative zu wählen.
1.2.2.3 Haushaltsrechtliche Bindungen und Prüfungsrecht der Dienststelle
Es bedarf keiner Zustimmung des Dienststellenleiters hinsichtlich der Frage, wie der Personalrat seine Aufgaben wahrnimmt. Nur bei außergewöhnlichen und kostspieligen Aufwendungen gebietet es der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, hierüber den Dienststellenleiter zu informieren und ein Einvernehmen herbeizuführen.
Da die Personalratsarbeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, ist die Dienststelle/der Bund befugt (bzw. sogar verpflichtet), nachzupr...