Gemäß § 48 BPersVG werden dem Personalrat in den Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur Verfügung gestellt, ein sog. "Schwarzes Brett", wo der Personalrat die Möglichkeit hat, die Mitarbeiter über wichtige Ereignisse zu informieren (Satz 1). Zudem kann er Mitteilungen an die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen, herausgeben (Satz 2). Für Informationen nach den Sätzen 1 und 2 kann der Personalrat zudem die in der Dienststelle üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationssysteme nutzen (Satz 3).
Satz 1 entspricht § 44 Abs. 3 BPersVG a. F. Die Sätze 2 und 3 sichern daneben die effiziente Kommunikation zwischen dem Personalrat und den Beschäftigten, indem klargestellt wird, dass der Personalrat zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse ein Recht auf Mitbenutzung dienststelleninterner Kommunikationssysteme hat, insbesondere Intranet und E-Mail, wenn solche Systeme generell zum Nachrichtenaustausch zwischen Dienststelle und Beschäftigten genutzt werden.
Bei Verwendung eines "Schwarzen Brettes" muss sichergestellt sein, dass die Informationen alle Beschäftigten erreicht, d. h. leicht zugänglich und gut sichtbar sind. Je nach Größe der Einrichtung kann es deshalb erforderlich sein, dass schwarze Bretter an mehreren Stellen angebracht sind. Die Anschlagsflächen müssen so beschaffen sein, dass die Bekanntmachungen nicht mit personalratsfremden Informationen Dritter vermischt werden (bspw. bei einem von mehreren genutztem schwarzen Brett muss dem Personalrat ein klar abgegrenzter Bereich zugeordnet sein), und der Bereich vor Entfernungen geschützt wird. Dagegen richtet sich die Anzahl der Anschlagsflächen und deren Platzierungen zum einen nach der Größe der Einrichtung sowie nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten.
Das einzelne Personalratsmitglied selbst hat kein Recht, ohne Genehmigung der Dienststelle oder des Personalrats die zur Verfügung gestellten Bereiche für eigene Mitteilungen zu nutzen.
Was der Personalrat jeweils an den Anschlagsflächen veröffentlicht, sowie die Dauer und Art der Darstellung, liegt im Wesentlichen in seiner Entscheidungsgewalt. Er hat hierbei jedoch den Rahmen seines Aufgabenbereichs zu beachten. Insbesondere liegt es in seinem Zuständigkeitsbereich, die Beschäftigten über seine Tätigkeit zu unterrichten. Grenzen werden dort überschritten, wo er bspw. für bestimmte Gewerkschaften wirbt bei parteipolitischen Anschlägen (vgl. § 2 Abs. 5 BPersVG), oder wenn der Inhalt gegen Strafgesetze verstößt. Dagegen ist eine Kritik der Dienststelle als zulässig zu erachten, soweit diese sachlich verfasst ist, die Verschwiegenheitspflicht gewahrt ist sowie Friedensstörungen unterlassen werden.
Falls der Personalrat durch die Anschläge seine Zuständigkeiten überschreitet, besteht ein Anspruch der Dienststelle auf Entfernung. Notfalls ist dieses Recht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar. Dagegen besteht ein Selbstbeseitigungsrecht nur in den Fällen, wo die Bekanntmachungen gegen ein Strafgesetz verstoßen.
Neben Bekanntmachungen auf dem schwarzen Brett besteht für den Personalrat noch die Möglichkeit, ein vorhandenes Intranet zu nutzen (s. oben unter 1.3) oder eine Informationsschrift bzw. Flugblätter zu verfassen und unter die Mitarbeiter zu verteilen.
Dies hat den Vorteil, die Beschäftigten umfassend und pünktlich über seine Tätigkeit zu informieren; denn ein schwarzes Brett für längere und differenziertere Mitteilungen und Unterrichtungen ist nur bedingt geeignet und erfahrungsgemäß werden solchen Mitteilungen nur geringe Aufmerksamkeit geschenkt. Die Möglichkeit, Informationsschriften herauszugeben, wird deshalb in vielen Landespersonalvertretungsgesetzen ausdrücklich eröffnet. Die Entscheidung darüber, ob dieser Informationsweg gewählt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Personalrats.
Die Kostentragungspflicht trifft die Dienststelle, d. h. bei einer vorhandenen Druckerei muss dem Personalrat die Möglichkeit gewährt werden, diese zu nutzen, ansonsten hat die Dienststelle die externen Druckkosten zu übernehmen. Grenzen der Kostentragungspflicht ergeben sich aus dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel sowie des Aufgabenbereichs des Personalrats, d. h. die Dienststelle ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine periodisch herausgegeben Informationsschrift zu tragen, bzw. wenn der Personalrat inhaltlich seinen Zuständigkeitsbereich überschreitet.
1.4.1 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über die Kostentragungspflicht der Dienststelle han...