§ 35 PersVG M-V
In Mecklenburg-Vorpommern enthält § 35 PersVG M-V eine entsprechende Regelung über die Kosten.
Abs. 1 regelt hierbei die Kostentragung. Für die Tätigkeit des Personalrats oder der von ihm beauftragten Mitglieder zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben entstehenden Kosten trägt dabei die Dienststelle. In Satz 2 werden hierbei nummerisch Fälle genannt, die ebenfalls eine Kostentragungspflicht auslösen.
- für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt. Es werden hierbei die Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes erstattet;
- für Beschäftigte, die auf Beschluss des Personalrats zu einer Personalratssitzung eingeladen werden. Diese Kosten werden nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet;
- des sachlichen Geschäftsbedarfs des Personalrats,
- zur Deckung des Informationsbedarfs durch Literatur und rechtliche Beratungen,
- für verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Rechtstreitigkeiten des § 87 PersVG M-V(wie z. B. wesentliche Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts, der Wahlart oder des Wahlverfahrens, den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats, Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen, Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen, Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen oder auch die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle). Klargestellt wird hierbei jedoch, dass falls die Kosten des Rechtsstreits dem Personalrat auferlegt werden, sie gelten als Kosten nach Satz 1.
Die auf Bundesebene in § 46 Abs. 2 genannten Reisekosten sind somit in § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannt. Nicht ausdrücklich mit aufgenommen ist die Regelung, wonach Schäden am privaten PKW entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen ersetzt werden.
Abs. 2 entspricht der Regelung auf Bundesebene in § 47 BPersVG (vgl. dortige Kommentierung). Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG ist jedoch nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.
Abs. 3 Satz 1 entspricht ebenfalls der Regelung auf Bundesebene in § 48 BPersVG (vgl. dortige Kommentierung). Abweichend von der Vorschrift in § 48 BPersVG ist jedoch nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.
Abs. 4 enthält eine zusätzliche Vorschrift: hiernach sind dem Personalrat die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben bewilligten Haushaltsmittel auf seinen Antrag zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.