§ 37 NPersVG

In Niedersachsen enthält § 37 NPersVG eine entsprechende Regelung über die Kosten.

Abs. 1 Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 46 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Abweichend wird hier ausdrücklich auf den Haushaltsplan Bezug genommen, da sich die Kostentragungspflicht nach Maßgabe des Haushaltsplans richtet. Zudem sind nach Satz 2 ausdrücklich die Kosten erstattungsfähig, die einer/einem Teilnehmerin/Teilnehmer durch Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 40 NPersVG entstehen, soweit hier Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

In Abs. 2 ist die Kostentragungspflicht für Reisen von Personalratsmitgliedern geregelt, welche mit § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG vergleichbar ist. Diese richtet sich nach den Vorschriften über das Reisekostenrecht der Beamten. Die Reise ist zudem der Dienststelle vorher anzuzeigen.

Nach Abs. 3 gelten beamtenrechtliche Bestimmungen über den Ersatz von Sachschäden entsprechend, was insofern § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG entspricht

Abs. 4, der die Zurverfügungstellung von Räumen, Geschäftsbedarf etc. regelt, entspricht § 47 BPersVG auf Bundesebene. Abweichend von der Vorschrift in § 47 BPersVG ist jedoch nicht geregelt, dass auch die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist.

Abs. 5, der Bestimmungen für Bekanntmachungen (schwarzes Brett) enthält, entspricht § 48 BPersVG auf Bundesebene (vgl. jeweils dortige Kommentierung).

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