3.1 Baden-Württemberg
§ 42 LPVG BW Verbot der Beitragserhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.2 Bayern
Art. 45 BayPVG
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.3 Berlin
§ 41 PersVG BE Ausschluss von Beiträgen
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Dienstkräften keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.4 Brandenburg
§ 44 Abs. 4 LPVG-BB
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.5 Bremen
§ 42 PVG-HB Umlageverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Bediensteten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.6 Hamburg
§ 48 HmbPersVG Umlageverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.7 Hessen
§ 43 HPVG
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.8 Mecklenburg-Vorpommern
§ 36 PersVG M-V Beiträge
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.9 Niedersachsen
§ 38 NPersVG Verbot der Entgelterhebung
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge oder sonstigen Entgelte erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.10 Nordrhein-Westfalen
§ 41 LPVG NW
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.11 Rheinland-Pfalz
§ 45 LPersVG RP Beitragsverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.12 Saarland
§ 44 SPersVG Beitragsverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen der Dienststelle keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.13 Sachsen
§ 45 Abs. 4 SächsPersVG
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.14 Sachsen-Anhalt
§ 43 PersVG LSA Umlageverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.15 Schleswig-Holstein
§ 35 MBG SH Beiträge
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
3.16 Thüringen
§ 44 Abs. 4 ThürPersVG
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.