§ 48 HmbPersVG Umlageverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Beiträge erheben oder annehmen.
Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
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