Das Zustimmungserfordernis für eine außerordentliche Kündigung besteht während der gesamten Dauer der Amtsausübung.
Vor Beginn der Amtszeit, z. B. in der Zeit zwischen der Wahl eines neuen Personalrats und dem Ende der Amtszeit eines gegenwärtigen Personalrats, besteht dann eine Zustimmungspflicht, soweit das Wahlergebnis bereits bekannt gegeben wurde.
Die Zustimmungspflicht endet mit Beendigung der Mitgliedschaft im Personalrat, z. B. durch Ablauf der Amtszeit, Amtsniederlegung oder Verlust aufgrund gerichtlicher Entscheidung.
Für die Frage, ob eine Zustimmung des Personalrats zur Kündigung notwendig ist, ist jeweils auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung und nicht auf den Zeitpunkt des Kündigungsgrunds abzustellen. D. h. wird nach Ablauf der Personalratstätigkeit ein Kündigungsgrund bekannt, der auf einen Vorfall basiert, der sich während der Amtszeit abgespielt hatte, ist die Zustimmung nicht mehr erforderlich.
Für die Mitglieder des Wahlvorstands beginnt der Schutz erst mit der Bestellung und endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses; bei Wahlbewerbern greift § 55 Abs. 1 BPersVG ab der Aufstellung des Wahlvorschlags, wobei die vollständige Unterzeichnung, § 19 BPersVG, des Wahlvorschlags genügt, die bloße Zustimmung zur Kandidatur ist hingegen nicht ausreichend. Auch hier endet der Schutz mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ausnahmsweise kann sich eine Abweichung für das Ende des jeweiligen Schutzes ergeben, und zwar dann, wenn die Kandidatur vorher zurückgenommen wird oder die Mitgliedschaft im Wahlvorstand vorzeitig endet oder erlischt. Hier wird auf den jeweiligen Zeitpunkt abgestellt.
Im Fall, dass Mängel einer Wahlvorschlagsliste nachträglich beseitigt werden, ist für den Beginn auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung abzustellen.
Vor diesem Zeitpunkt kann eine Kündigung u. U. wegen § 25 BPersVG unwirksam sein aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der Wahlbehinderung, wenn eine Kündigung nur erfolgt, um die Unkündbarkeit als Wahlbewerber zu verhindern.
Bei Ersatzmitgliedern beginnt der Schutz mit Eintritt des Vertretungsfalls, bzw. dem daraufhin erfolgenden Nachrücken in den Personalrat und endet wieder bei dessen Ausscheiden.