1.3.2.1 Einleitung
Vor der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds muss der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats einholen oder diese im Fall der Verweigerung durch das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 80ff. ArbGG ersetzen lassen. Ohne die erteilte Zustimmung ist die Kündigung unheilbar nichtig. Die Zustimmung muss dabei vor der Kündigung erfolgen; nachträgliche Erklärungen sind bedeutungslos.
Eine bloße Anhörung des Personalrats ist im Gegensatz zu § 86 BPersVG nicht ausreichend.
Im Zustimmungsverfahren ist die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB von besonderer Bedeutung. Nach dieser Vorschrift muss eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach vollständiger Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgen. Das Zustimmungsverfahren muss deshalb so rechtzeitig eingeleitet werden, dass die kündigende Dienststelle innerhalb dieser Ausschlussfrist, insbesondere unter Beachtung der dem Personalrat zur Verfügung stehenden drei Arbeitstage zur Abgabe der Zustimmung bzw. Stellungnahme, die Kündigung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer aussprechen kann bzw. die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht oder aber im Fall der Verweigerung der Zustimmung der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht gestellt werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass spätestens vier Arbeitstage vor Ablauf der Frist die Zustimmung beantragt werden muss.
1.3.2.2 Zuständigkeit
Das Zustimmungsverfahren wird aufgrund des Kündigungsentschlusses des Dienststellenleiters eingeleitet; der Antrag selbst hat vom kündigungsberechtigten Leiter der Dienststelle oder im Fall der Verhinderung von seinem Stellvertreter auszugehen, § 8 BPersVG. Die Beachtung und Einhaltung der Zuständigkeit ist von großer Bedeutung, da im Fall eines Mangels dies vom Personalrat im Laufe des Zustimmungsverfahrens gerügt werden kann; in diesem Fall ist die Anhörung fehlerhaft und eine dennoch erfolgte Kündigung unwirksam.
Der Antrag muss an den zuständigen Personalrat gestellt werden. Für die Zuständigkeit ist es hierbei jeweils ohne Belang, welche Dienststelle die Kündigung aussprechen möchte.
Zuständig für die Abgabe der Zustimmung ist die Personalvertretung, zu der eine personalvertretungsrechtliche Beziehung besteht, d. h. grundsätzlich jede, der das kündigende Personalratsmitglied angehört. Bei Zugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers zu mehreren Personalvertretungen müssen alle zustimmen. Für den Fall, dass einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerordentlich gekündigt werden soll, ist der Personalrat für die Zustimmung zuständig, bei dem die Vertretung besteht, § 105 Satz 2 BPersVG. Gemäß § 37 Abs. 1 BPersVG stimmen in diesen Fällen die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit ab. Bei anderen von § 55 BPersVG geschützten Beschäftigten, z. B. der Wahlvorstand, ist der Personalrat zuständig, in dessen Dienststelle der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Anders ist es bei Wahlvorstandsmitgliedern bzw. Wahlbewerbern. Hier hat die Personalvertretung, für die die Wahl durchgeführt wird, über den Antrag zu entscheiden.
Bei Mitgliedern der Stufenvertretungen bzw. des Gesamtpersonalrats ist nicht die Personalvertretung der jeweiligen Dienststelle zu beteiligen, sondern das Organ, d. h. die Stufenvertretung bzw. der Gesamtpersonalrat, dem der Arbeitnehmer als Mitglied angehört.
1.3.2.3 Ablauf des Zustimmungsverfahrens
Nach Entschluss des Dienststellenleiters, einem Mitglied des Personalrats außerordentlich zu kündigen, teilt er dies dem zuständigen Personalrat mit und beantragt dessen Zustimmung. Der Dienststellenleiter muss dem Personalrat hierbei alle Gründe mitteilen, die seiner Meinung nach die beabsichtigte Kündigung rechtfertigen. Er hat sowohl belastende sowie auch entlastende Umstände mitzuteilen. Der Personalvertretung soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, sich ohne eigene Nachforschungen ein Bild über die Lage zu machen, um die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen. Eine lückenhafte, irreführende oder unrichtige Unterrichtung des Personalrats führt trotz Zustimmung des Personalrats zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es sind, da es sich beim Zustimmungsverfahren nach § 55 Abs. 1 BPersVG um eine gegenüber dem Anhörungsverfahren nach § 86 weitergehende Form der Beteiligung handelt, die Regelungen des § 86 BPersVG entsprechend zu beachten.
Nach dem Antrag des Dienststellenleiters hat der Personalrat unverzüglich über die Kündigung zu beraten und über die Frage zu entscheiden, ob die Zustimmung erfolgen soll. Hierbei entscheidet der Personalrat durch Beschluss i. S. v. § 40 Abs. 1 BPersVG. An der Beschlussfassung nehmen alle Personalratsmitglieder teil.
Die Zustimmung muss erfolgen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Insoweit st...