Endet der Kündigungsschutz eines durch § 55 Abs. 1 BPersVG geschützten Arbeitnehmers bevor das gerichtliche Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung rechtskräftig abgeschlossen ist, bedarf die außerordentliche Kündigung keiner Zustimmung des Personalrats oder ihrer gerichtlichen Ersetzung mehr.
Endet z. B. die Amtszeit des zu kündigenden Personalratsmitglieds, tritt eine Erledigung der Hauptsache ein. In diesem Fall endet das Zustimmungserfordernis und an dessen Stelle tritt der nachwirkende Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG. Das Verfahren ist dann für erledigt zu erklären, ansonsten wird der Antrag abgewiesen. Die Kündigung kann dann ohne weitere Anhörung des Personalrats erfolgen, und zwar nach Eintritt des erledigenden Ereignisses innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB, bzw. falls diese schon abgelaufen ist, unverzüglich.
Gleich gelagert sind die Fälle, in denen während des Beschlussverfahrens das Arbeitsverhältnis endet oder der Personalrat der Kündigung nachträglich zustimmt (z. B. durch erneute Beschlussfassung nach Ablauf der 3-Tage-Frist und bereits eingeleitetem Zustimmungsersetzungsverfahren). Auch dann, wenn es um die Kündigung eines erfolglosen Wahlbewerbers oder Wahlvorstandsmitglieds geht, erledigt sich das Beschlussverfahren in der Hauptsache, sobald das Wahlergebnis bekannt gegeben wird. Hier greift ab diesem Zeitpunkt ebenfalls nur noch der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Unerheblich ist dagegen der Amtsantritt eines neuen Personalrats, wenn für das betreffende Personalratsmitglied bzw. einen erfolgreichen Wahlbewerber aufgrund der Mitgliedschaft im neuen Personalrat der Kündigungsschutz ununterbrochen andauert. Das Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 muss in diesem Fall nicht erneut durchgeführt werden, die bisherige Erklärung des Personalrats bzw. deren Fiktion gilt weiter.