Gemäß § 55 Abs. 3 BPersVG gilt für Beamte im Vorbereitungsdienst (d. h. für Widerrufsbeamte, die den vorgegebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten) und für Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung (dies sind Arbeitnehmer, die grundsätzlich bei mehreren Dienststellen nach Weisung der Stammdienststelle tätig sind, die über die Einstellung sowie über die Ausbildung im Einzelnen verfügt) weder der Kündigungsschutz des Abs. 1 des § 55 BPersVG sowie §§ 15 und 16 des KSchG noch der Versetzungs-, Zuweisung- und Abordnungsschutz nach § 55 Abs. 2 BPersVG. Entsprechend findet Abs. 3 Anwendung soweit diese Beschäftigten Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 105 BPersVG oder gemäß §§ 93ff. BPersVG des Gesamtpersonalrats sind. Dagegen findet Abs. 3 keine Anwendung auf Wahlbewerber, § 25 BPersVG; mangels entsprechender Regelungslücke kommt eine analoge Anwendung hier auch nicht zwingend in Betracht. Mangels Eingreifen des Kündigungsschutzes muss somit weder eine Zustimmung des Personalrats eingeholt werden noch besteht der nachwirkende Kündigungsschutz der §§ 15, 16 KSchG. Das Benachteiligungsverbot des § 10 BPersVG ist jedoch weiterhin zu beachten.
Rechtsgedanke dieser Regelung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis hier wegen des Ausbildungszwecks durch den Wechsel der Dienststellen geprägt ist; eine vielseitige Berufsausbildung geht im Interesse der Auszubildenden der Personalrechtstätigkeit vor, sodass Versetzungen, Abordnungen bzw. Umsetzungen zur Gewinnung praktischer Erfahrungen hingenommen werden müssen. Bereits aus diesem Grund passt der sonst für Mitglieder der Personalvertretung maßgebliche Schutz nicht.
Nach § 55 Abs. 3 Satz 2 BPersVG findet Abs 1. und 2 auch dann keine Anwendung, soweit die Beschäftigten i. S. des S. 1 im Anschluss an deren Ausbildungsverhältnis zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, selbst wenn hierdurch die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt.
§ 55 Abs. 3 Satz 3 BPersVG ordnet schließlich an, dass die Mitgliedschaft von Beamten im Vorbereitungsdienst bzw. von Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung im Personalrat unbeschadet § 31 BPersVG ruht, solange sie entsprechend der Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind. Somit wird entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG verhindert, dass dieser Wechsel gleichzeitig zum Verlust des Personalratsmandats führt. Während dieser Zeit rückt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein Ersatzmitglied nach.
Gemäß Satz 3 soll jedoch § 31 BPersVG weiterhin Anwendung finden, d. h. mit Ausnahme des hier in Abs. 3 Satz 3 genannten speziellen Falls, bleiben die weiteren Erlöschungsgründe der Mitgliedschaft im Personalrat nach § 31 BPersVG bestehen.
Zudem führt auch der Wechsel der Dienststelle nach beendeter Ausbildung bzw. im Anschluss an den Vorbereitungsdienst zum Mandatsverlust.