2.1 Allgemeines
§ 127 BPersVG enthält eine unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift, die § 55 Abs. 1 BPersVG entspricht. Soweit neben dieser Vorschrift in den Landespersonalvertretungsgesetzen eine entsprechende Vorschrift vorhanden ist, handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des Bundesrechtes, die lediglich deklaratorische Wirkung hat.
Der bislang in § 108 Abs. 1 BPersVG a. F. geregelte Schutz personalvertretungsrechtlicher Funktionsträger in Form des Kündigungsschutzes bleibt auch nach der Änderung des BPersVG als Vorgabe für die Länder erhalten; denn es handelt sich hierbei um arbeitsrechtliche Regelungen, für die dem Bund auch nach der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz in Form konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) zusteht.
Gemäß § 127 BPersVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht die Zustimmung auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
2.2 Baden-Württemberg
§§ 43, § 47 LPVG BW
In Baden-Württemberg regeln die §§ 43 ff. LPVG BW die Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats.
Insbesondere regelt § 47 LPVG BW entsprechend der Vorschrift auf Bundesebene den Schutz vor Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung (Abs. 1 und 2) bzw. außerordentlichen Kündigung (Abs. 4). Insoweit kann auf die Kommentierung des § 55 BPersVG verwiesen werden. Abweichend und ergänzend wird in Absatz 2 ausdrücklich die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene oder für eine Dauer von mehr als zwei Monaten vorgesehenen Umsetzung in derselben Dienststelle unter den Schutz des § 47 LPVG BW gestellt. Zudem wird auch für im Hinblick auf den Versetzungs-, Abordnungs-, Zuweisungs-, etc.-schutz entsprechend der Regelung des Kündigungsschutzes in Abs. 1 bestimmt, dass für den Fall, dass der Personalrat seine Zustimmung verweigert oder sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags äußert, das Verwaltungsgericht die Zustimmung auf Antrag der Dienststelle ersetzen kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Mitglied des Personalrats Beteiligter.
2.3 Bayern
Art. 47 BayPVG
Art. 47 BayPVG regelt den Schutz der Mitglieder des Personalrats und entspricht im Wesentlichen § 55 BPersVG, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten:
Abs. 1 stellt zusätzlich klar, dass §§ 15 und 16 des KSchG für Mitglieder des Personalrats entsprechend gelten (vgl. zu § 15 KSchG die entsprechende Kommentierung in 1.6 zu § 55 BPersVG).
Abs. 2 regelt entsprechend § 55 Abs. 1 BPersVG den Schutz vor außerordentlicher Kündigung. Abweichend zur Regelung auf Bundesebene beträgt hier die Äußerungsfrist nicht drei Arbeitstage, sondern drei Wochentage, d. h. Sonn- und Feiertage sind bei der Berechnung mit zu berücksichtigen.
Der Versetzungs- und Abordnungsschutz befindet sich in Abs 3. Ergänzend wird hierbei ausdrücklich klargestellt, dass als Versetzung auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle gehört. Im Unterschied zum Bundesrecht ist hier aufgrund des Verweises auf Abs. 2 bei verweigerter Zustimmung des Personalrats zu einer Versetzung bzw. Abordnung ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Verwaltungsgericht möglich.
Abs. 4 enthält schließlich die Bereichsausnahme für Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung. Über die bundesrechtliche Regelung hinaus erstreckt sich in Bayern diese Ausnahmevorschrift auch auf Berufsanfänger.
2.4 Berlin
§ 44 PersVG BE
Schutzvorschrift für Personalratsmitglieder ist in Berlin § 44 PersVG BE. Für den Kündigungsschutz wird hier auf § 127 BPersVG bzgl. der außerordentlichen Kündigung (vgl. hierzu die Kommentierung der entsprechenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 BPersVG) und bzgl. der ordentlichen Kündigung auf § 15 KSchG (vgl. hierzu entsprechende Kommentierung in 1.6)) verwiesen. Darüber hinaus dürfen Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt und abgeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Dies gilt auch bei einer Übertragung eines anderen Aufgabengebiets. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Veränderung der Tätigkeit zu einer Veränderung des Aufgabengebiets führt. Die Änderung muss einen bestimmten Grad erreichen, d. h. der Inhalt der Aufgabe und aufgrund dessen das Gesamtbild der Tätigkeit muss sich ändern. Das Eingreifen dieses Schutzes hat abweichend zur Regelung auf Bundesebe...