§ 46 SPersVG

Im Saarland regelt § 46 SPersVG den Schutz der Mitglieder des Personalrats. Diese Vorschrift ist vergleichbar mit § 55 BPersVG, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

Abweichen zum Bundesrecht verweist Abs. 1 auf §§ 15 und 16 KSchG und ordnet deren entsprechende Anwendung für die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung an (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 15 KSchG in 1.6 zu § 55 BPersVG).

Abs. 2 regelt entsprechend § 55 Abs. 1 BPersVG die Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung. Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen, soweit sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, nur mit Zustimmung des Personalrats außerordentlich gekündigt werden. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung bzw. bei Nichtäußerung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Dienststellenleiters die Zustimmung ersetzen, soweit die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Der betroffenen Arbeitnehmer ist hierbei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Beteiligter.

Der mit § 55 Abs. 1 BPersVG vergleichbare Versetzungsschutz ist in Abs. 3 geregelt. Hiernach dürfen die Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zugestimmt hat. Einschränkend wird hier jedoch angeordnet, dass der Schutz nicht gilt bei einem dienstlichen Wechsel zum Zweck der Ausbildung. Eine weitere Bereichsausnahme entsprechend § 55 Abs. 3 BPersVG ist jedoch nicht vorhanden.

Ein zusätzlicher Schutz, der im BPersVG nicht enthalten ist, ordnet Abs. 4 aufgrund des dort normierten Benachteiligungsverbots bzw. der nachwirkenden Tätigkeitsgarantie an. Nach Ausscheiden aus dem Personalrat darf ein Mitglied für ein Jahr nur mit solchen Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früheren Funktion gleichwertig sind, es sei denn es stehen zwingende dienstliche Notwendigkeiten entgegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge