Hierbei handelt es sich um unselbstständige Verwaltungskörper, die aus Untergliederungen einer Dienststelle wegen organisatorischen, technischen oder räumlichen Anlässen hervorgingen und die mit einer verhältnismäßigen Selbstständigkeit versehen wurden.[1] Die Abgrenzung zwischen Nebenstelle und Dienststellenteil fällt in der Praxis ausgesprochen schwer. Personalvertretungsrechtlich ist die Unterscheidung jedoch praktisch ohne Bedeutung, da sich aus der Zuordnung einer Einrichtung zum einen oder anderen Fall immer die Möglichkeit ergibt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 7 BPersVG eine Personalvertretung zu wählen.

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