Aus dem Sinn und Zweck des Sondertatbestands ergibt sich, dass Nebenstellen und Dienststellenteile, obwohl ihnen die zur Wahl des Personalrats erforderliche Dienststellenqualität fehlt, nur dann eine eigene Personalvertretung wählen können, wenn eine ordnungsgemäße Interessen- und Aufgabenwahrnehmung durch den Personalrat der Hauptdienststelle nicht gewährleistet ist.

§ 7 BPersVG fordert deshalb eine räumlich weite Entfernung von der eigentlichen Dienststelle und stellt so die Vermutung auf, dass in diesem Fall die voran genannte Interessenwahrnehmung durch den dort ansässigen örtlichen Personalrat im Regelfall nicht gegeben ist.

Die Beurteilung, was räumlich weit entfernt ist, muss grundsätzlich dem Einzelfall vorbehalten bleiben. Letztlich wird es aber darauf ankommen müssen, ob der Personalrat sich ausreichend mit den persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten in der potenziell weit entfernten Nebenstelle befassen kann.[1] Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Auf die Empfindungen der Beschäftigten in den betreffenden Dienststellenteilen oder Nebenstellen kann es nicht ankommen. Konsequenterweise können die Beschäftigten hierüber auch nicht dispositiv abstimmen.

Ob eine räumlich weite Entfernung vorliegt, hängt nicht allein von den geographischen Gegebenheiten ab. Vielmehr kommt es darauf an, ob die bestehende Personalvertretung ganz praktisch dazu in der Lage ist, mit einem zeitlichen Aufwand, der verhältnismäßig ist zur wahrzunehmenden Personalratsarbeit, die Nebenstelle oder den Dienststellenteil zu erreichen. Dabei schließt die Lage innerhalb derselben politischen Gemeinde eine räumlich weite Entfernung nicht zwingend aus.[2] Ist eine Erreichbarkeit hier aufgrund hoher Verkehrsdichte oder schlechter Verbindungen im öffentlichen Nahverkehr außerordentlich schwierig, kann dies im Einzelfall trotzdem zur Annahme einer weiten räumlichen Entfernung führen.[3]

Fahrzeiten zwischen den Einrichtungen von mehr als einer Stunde sprechen jedenfalls dafür, dass es sich um eine weite räumliche Entfernung nach § 7 BPersVG handelt.[4]

Auch wenn eine ausreichend weite räumliche Entfernung vorliegt, wird eine Verselbstständigung selbstverständlich nur dann denkbar sein, wenn die aus der Verselbstständigung hervorgehende Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten hat.

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