1.2.1 Oberbegriff der Dienststelle
Der Dienststellenbegriff gilt grundsätzlich für sämtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern sie bundesunmittelbar sind.
Im Gegensatz zu § 1 BPersVG, der den Geltungsbereich des Gesetzes definiert, bestimmen §§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 6 BPersVG die verwaltungsorganisatorische Einheit, für die ein Personalrat tätig wird und deren Beschäftigte er vertritt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Dienststelle im Sinne des BPersVG immer dann vor, wenn es sich bei ihr um eine organisatorische Einheit handelt, die eigenständig einen Aufgabenbereich wahrnimmt und welche innerhalb der Verwaltungsorganisation verselbstständigt ist. Dabei sind entscheidend für die Dienststellenqualität das Maß und der Umfang der organisatorischen Verselbstständigung.
Eine Dienststelle kann nur dann angenommen werden, wenn es für sie einen Einrichtungsleiter gibt, der hinsichtlich der personellen und sachlichen Entscheidungskompetenz die Befugnisse eines Dienststellenleiters wahrnehmen kann. Schließlich ergibt es wenig Sinn, zuerst die Dienststellenqualität festzustellen, um dann einen Personalrat zu wählen, dem es zur Ausübung seiner Rechte und Pflichten an einem personalvertretungsrechtlichen Gegenpart, sprich dem Dienststellenleiter, fehlt.
Als Dienststellenarten kommen nach der Aufzählung des Gesetzes Behörden, Verwaltungsstellen, Betriebe sowie Gerichte in Frage.
1.2.2 Behörden
Eine Behörde im Sinne des Gesetzes kann jede organisatorische Einheit sein, die organisatorisch selbstständig ist und eigenverantwortlich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Bestand und die Aufgabenerfüllung in der Einrichtung von den dort tätigen Personen unabhängig sind. Darüber hinaus haben Behörden grundsätzlich die Fähigkeit zum hoheitlichen Handeln.
Wegen der gesetzlichen Abgrenzung zwischen Behörden und Gerichten werden die Gerichtsbehörden vom bloßen Behördenbegriff nicht erfasst.
Nach alledem gehören zu den Behörden beispielsweise die Bundesministerien, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Oberfinanzdirektionen und die Hauptzollämter.
1.2.3 Verwaltungsstellen
Auch die Verwaltungsstellen sind verwaltungsorganisatorische Einheiten. Ihnen fehlt jedoch die Behördenqualität. Im Gegensatz zur Behörde nehmen sie keine hoheitlichen Aufgaben wahr, wenngleich sie grundsätzlich mit Verwaltungstätigkeiten befasst sind. Verwaltungsstellen sind damit nicht in der Lage, Rechtshandlungen nach außen vorzunehmen, die hoheitliche Rechtswirkung beanspruchen können. Die Unterscheidung zwischen Behörde und Verwaltungsstelle ist im Bereich des BPersVG allerdings rein rechtstheoretischer Natur, da beide Dienststellen und damit personalratsfähig im Sinne des Gesetzes sind.
1.2.4 Betriebe
Der Betriebsbegriffs des § 4 BPersVG ist nicht deckungsgleich mit dem des BetrVG. Betriebe nach § 4 BPersVG sind Dienststellen, deren Aufgabenbereich nicht aus der Wahrnehmung der eigentlich hoheitlichen Aufgaben entstammt. In ihnen wird keine materielle Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Die von den Betrieben wahrgenommenen Aufgaben sind regelmäßig solche, die auch von Privatbetrieben übernommen werden könnten. Im Unterschied zu den Privatbetrieben werden die Betriebe im Sinne des § 4 BPersVG jedoch in öffentlich-rechtlicher Form geführt, d. h. der Träger ist ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur.
Wird ein Betrieb in privater Rechtsform geführt (beispielsweise als GmbH) unterliegt er dem Geltungsbereich des BetrVG und wird von der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG sowie vom Anwendungsbereich des § 1 BPersVG nicht erfasst.
1.2.5 Gerichte
Gerichte sind solche organisatorischen Einheiten, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gebildet sind und in denen rechtsprechende Gewalt ausgeübt wird. Dem BPersVG unterfallen lediglich die obersten Gerichte auf Bundesebene. Zur Frage der Beschäftigteneigenschaft der Richter selbst sei an dieser Stelle auch auf die Ausführungen zu § 1 BPersVG verwiesen.
Da den Gerichten Dienststellenqualität zugesprochen wird, ist in jedem Gericht ein Personalrat zu wählen. Dieser vertritt wegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG jedoch grundsätzlich nur die nichtrichterlich Beschäftigten in der Dienststelle. Die Richter selbst unterfallen demnach nur dann dem Personalratsmandat, wenn sie in ihrer Tätigkeit lediglich nichtrichterliche Aufgaben wahrnehmen.