Eine Behörde im Sinne des Gesetzes kann jede organisatorische Einheit sein, die organisatorisch selbstständig ist und eigenverantwortlich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.[1] Weitere Voraussetzung ist, dass der Bestand und die Aufgabenerfüllung in der Einrichtung von den dort tätigen Personen unabhängig sind. Darüber hinaus haben Behörden grundsätzlich die Fähigkeit zum hoheitlichen Handeln.[2]

Wegen der gesetzlichen Abgrenzung zwischen Behörden und Gerichten werden die Gerichtsbehörden vom bloßen Behördenbegriff nicht erfasst.

Nach alledem gehören zu den Behörden beispielsweise die Bundesministerien, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Oberfinanzdirektionen und die Hauptzollämter.

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