1.3.1 Oberste Dienstbehörde
Nach § 3 Abs. 1 BBG ist oberste Dienstbehörde die oberste Behörde des Dienstherrn, für dessen Bereich der Beschäftigte tätig wird. Dies gilt unmittelbar für Beamte und entsprechend für Arbeitnehmer. Im Bereich der bundesunmittelbaren Verwaltungen sind dies beispielsweise die Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, der Bundestag und Bundesrat. Im Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die mehrstufig organisiert sind, ergibt sich die oberste Dienstbehörde regelmäßig aus dem jeweiligen Errichtungsgesetz bzw. Organisationsstatut.
Auch bei der obersten Dienstbehörde selbst ist immer ein örtlicher Personalrat zu bilden. Er nimmt die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben der obersten Dienstbehörde und der unmittelbar in ihr beschäftigten Mitarbeiter wahr. Darüber hinaus sieht das Gesetz bei ihnen als höchste Stufe im mehrstufigen Behördenaufbau die Einrichtung von Hauptpersonalräten vor, §§ 88, 89 BPersVG. Dies gilt zumindest dann, wenn ihr eine Dienststelle nachgeordnet ist. Nicht zwingend hingegen ist, dass der Bereich der obersten Dienstbehörde tatsächlich dreistufig ausgebaut ist, ihr somit also zwei Dienststellen nachgeordnet sind. Die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats ergibt sich aus §§ 92, 95 BPersVG.
1.3.2 Behörde der Mittelstufe
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG enthält eine eigene Definition für die Behörde der Mittelstufe. Sie ist der obersten Dienstbehörde nachgeordnet. Ihr selbst wiederum muss ebenfalls eine Unterbehörde oder aber Verwaltungsstelle nachgeordnet sein. Fehlt es hieran, handelt es sich nicht um eine Behörde der Mittelstufe im Sinne des Gesetzes. Gefordert wird hier also der klassische dreistufige Verwaltungsaufbau.
Im Geltungsbereich des BPersVG unterfallen der Begrifflichkeit der Mittelstufenbehörde beispielsweise die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, die Bundesfinanzdirektion sowie die Wehrbereichsverwaltungen.
Auch auf der Stufe der Mittelbehörden ist ein örtlicher Personalrat zu wählen, der die Interessen und Beteiligungsrechte gegenüber der Dienststelle für die dort unmittelbar Beschäftigten wahrnimmt. Zusätzlich wird ein Bezirkspersonalrat gebildet, soweit die Voraussetzungen hierfür nach §§ 88ff. BPersVG vorliegen.
1.3.3 Dienststelle unterhalb der Mittelbehörde
Die einer Mittelbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind solche, die mit den ihrerseits nachgeordneten untersten Stellen eine Dienststelle im Sinne des BPersVG bilden. Weitere Untergliederungen werden nicht vorgenommen. Dies gilt selbst dann, wenn sich auf der untersten Ebene weitere Verwaltungsstellen und Betriebe befinden. Regelmäßig hängt dies damit zusammen, dass diesen Verwaltungsstellen auf der untersten Ebene keine selbstständige Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die personalvertretungsrechtlichen Kompetenzen und Beteiligungsrechte zusteht, ihnen also die Dienststellenqualität fehlt.
Aus diesem Grund bilden beispielsweise die Bundespolizeiinspektionen mit ihren einzelnen Polizeiposten eine gemeinsame Dienststelle. Gleiches gilt für die einzelnen Zollämter, welche einen einheitlichen Personalrat mit dem Hauptzollamt bilden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BPersVG diese weitere nachgeordnete Stelle einen eigenen abgrenzbaren Aufgabenbereich selbstständig wahrnimmt und sie ebenso selbstständig organisiert ist. Annehmen wird man dies wohl regelmäßig dann können, wenn der Leiter der Dienststelle als Gegenpart zum Personalrat die Dienststelleninteressen ausreichend wahrnehmen kann und befugt ist, in den Beteiligungsverfahren eigenständig zu handeln. Eine gegebenenfalls teilweise bestehende Weisungsabhängigkeit verhindert dies nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Personalvertretung ein ausreichend kompetenter und befugter personalvertretungsrechtlicher Partner zur Geltendmachung ihrer Rechte zur Verfügung steht.