Sofern Beschäftigten anlässlich der Teilnahme an einer Personalversammlung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG notwendige und nachgewiesene Fahrtkosten entstehen, sind diesen vom Dienstherrn bzw. Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes (§§ 5 und 6 BRKG) zu erstatten, § 60 Abs. 4 BPersVG. Es muss sich stets um zusätzliche Kosten handeln, sodass die Kosten, die dem Beschäftigten sowieso entstanden wären, um zur Dienst- bzw. Arbeitsstelle und zurück zu gelangen, nicht erstattet werden. Damit kommt eine Fahrtkostenerstattung insbesondere in Betracht, wenn die Personalversammlung an einem anderen Ort als der üblichen Dienststelle stattfindet. Erstattet wird nur das, was zusätzlich zu den normalen Fahrtkosten entsteht. Die Zahlung von Übernachtungs- und Tagegeld etc. kommt nicht in Betracht.[1]

Die Fahrtkosten zur Personalversammlung müssen verhältnismäßig sein. Die Unterbrechung einer Dienstreise bzw. Urlaubsreise zu einem weiter entfernten Ort, um an einer Personalversammlung teilzunehmen, wäre unverhältnismäßig. Daher ist die Dienststelle nicht verpflichtet, die Mehraufwendungen zu tragen, die auswärtigen Beschäftigten durch die Teilnahme an einer Personalversammlung entstehen.[2]

Streitig ist, ob Beschäftigte, die sich in Elternzeit befinden, Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten haben.[3] Das BAG hat einen solchen Anspruch für eine Betriebsversammlung bejaht[4], diese Rechtsprechung sollte nicht ohne weiteres auf die Personalversammlung übernommen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich in diesem Fall um die Fahrtkosten vom Wohnort zum Ort der Personalversammlung handelt und die anderen Beschäftigten einen solchen Anspruch nur haben, wenn ihnen zusätzliche Kosten entstanden sind. Grundsatz ist, dass ein Beschäftigter die Kosten der Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück selber trägt. Würde man den Beschäftigten in Elternzeit einen solchen Anspruch geben, hätten auch die Beschäftigten im Erholungsurlaub und Sonderurlaub einen solchen Anspruch.

[1] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 50 Rz. 10; Lorenzen/Eckstein, BPersVG, § 50 Rz. 15a.
[2] BVerwG, Beschluss v. 16.12.1960, VII P 3.59.
[3] Klaus Vogelsang, Rechtliche Rahmenbedingungen für Personalratstätigkeit in Elternzeit (2. Teil), ZfBR 2010, S. 58.

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