Die Regelungen über den Zeitpunkt und über die Entschädigung für die Teilnahme an Personalversammlungen in § 50 SPersVG sind in etwa mit den Regelungen aus § 60 BPersVG vergleichbar. Auf die Unterschiede wird nachstehen eingegangen.
§ 50 Abs. 1 Satz 1 SPersVG
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG finden nur die in § 59 Abs. 1 BPersVG bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Als Grundsatz gilt, dass in der betreffenden Dienststelle während der üblichen Arbeitszeit die Personalversammlungen stattfinden. Hierzu zählen die ordentliche halbjährliche Personalversammlung gem. § 59 Abs. 1 BPersVG und die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufene außerordentliche Personalversammlung nach § 59 Abs. 2, 2. Alternative BPersVG. Anders als in § 50 Abs. 1 SPersVG wonach grundsätzlich alle Personalversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, also auch, z. B. die Personalversammlungen zur Wahl eines Wahlvorstandes, schweigt § 60 Abs. 1 BPersVG. Soweit es sich um eine von der Dienststelle nach § 22 Abs. 1 BPersVG einberufene Personalversammlung handelt, greift beim Bund § 60 Abs. 1 Satz 2. Alt. BPersVG.
Die anderen außerordentlichen, also die auf Initiative des Personalrats oder eines Viertels der Beschäftigten zustande gekommenen Personalversammlungen (§ 59 Abs. 2 BPersVG), finden gemäß des BPersVG dagegen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit satt. Das gilt auch dann, wenn der Dienststellenleiter eine Ergänzung der Tagesordnung beantragt hat. Es darf sich hierbei aber nur um eine Ergänzung handeln, da andernfalls der Personalrat das Recht hat, eine besondere Personalversammlung einzuberufen, die, da sie auf Wunsch des Arbeitgebers abgehalten wird, während der Arbeitszeit stattfinden kann.
Personalversammlungen der Lehrer können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vormittags während der Unterrichtszeit stattfinden, sondern sie sind stets erst unmittelbar nach der letzten Unterrichtsstunde zulässig, sodass die Anfahrt zu der Personalversammlung u. ä. regelmäßig während der 6. Unterrichtsstunde erfolgen darf.
Während § 60 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz BPersVG regelt, dass Personalversammlungen auch außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden dürfen, wenn und soweit die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern, so fordert § 50 Abs. 1 Satz 1 SPersVG sogar, dass dienstliche Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern und somit eine Verlegung unabweisbar macht. Damit setzt der Gesetzgeber im Bereich des SPersVG einen höheren Beurteilungsmaßstab an die dienstlichen Verhältnisse für die Verlegung außerhalb der Arbeitszeit voraus. Dieses ist vor allem bedeutsam wegen der Kosten der Personalversammlung, die die Dienststelle zu tragen hat, denn durch die Teilnahme an Personalversammlungen während der Arbeitszeit darf den Beschäftigten keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelt entstehen.
Zwingende dienstliche Verhältnisse, die eine Durchführung der Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit erfordern, können nur Gründe sein, die sich aus den besonderen Aufgaben der Dienststelle im Rahmen des öffentlichen Dienstes oder aus ihrer Organisation ergeben. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um Dienststellen handelt, die wegen ihrer Aufgaben für die ganze Dauer oder Dienstzeit offen stehen müssen, z. B. Gerichte. Für die Bewertung ist von Bedeutung, dass die Erfüllung von Hoheitsaufgaben und von Aufgaben der Daseinsvorsorge bei der Frage, ob die Personalversammlung in die Arbeitszeit gelegt werden kann, Vorrang hat. Öffentliche Krankenhäuser oder Polizeidienststellen müssen im allgemeinen Interesse ununterbrochen funktionsfähig sein. Hier kann zwar eine Personalversammlung während der Arbeitszeit stattfinden, allerdings muss ein Notdienst eingerichtet werden. Eine Abhaltung der Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit ist weiterhin zulässig, wenn sonst der Ablauf der Dienstobliegenheiten überhaupt gestört würde. Maßgebend sind nicht nur technische Schwierigkeiten, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen, die in der technischen Organisation der Dienststelle ihre Grundlage haben können.
Die dienstlichen Verhältnisse müssen eine andere Regelung erfordern. Es genügt also nicht die Unbequemlichkeit, die mit jeder Betriebsunterbrechung verbunden ist, das Gesetz setzt temporäre Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs als unvermeidlich voraus. Die Durchführung der Personalversammlung während der Arbeitszeit muss entweder objektiv unmöglich, wegen der der Dienststelle obliegenden Aufgaben gegenüber der Öffentlichkeit unzumutbar oder aber wegen des haushaltsrechtlichen Gebots der Sparsamkeit nicht vertretbar sein. Wie auch sonst im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht kommt zum einen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum anderen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der zeitlichen Festlegung der Personalversammlung durch den Personalrat zur Anwendung