Abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, nach dem die in § 59 Abs. 1 BPersVG bezeichnet Personalversammlungen (die regelmäßigen abzuhaltenden Personalversammlungen innerhalb eines Kalenderhalbjahres) und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufen werden, während der Arbeitszeit stattfinden, erfolgt in § 46 Abs. 1 HPVG die Verweisung auf § 45 HPVG, der eine inhaltsgleiche Regelung beinhaltet.
Des Weiteren wird aufgrund der inhaltsgleichen Regelungen auf die Ausführungen des BPersVG verwiesen.
Abweichend zu § 60 Abs. 4 BPersVG, der die Fahrtkostenerstattung auf Bundesebene regelt, haben die Fahrtkostenerstattungen in Hessen eine eigenständige Regelung in § 46 Abs. 2 HPVG erhalten. Auf die entsprechenden Unterschiede wird nachstehend Stellung genommen.
§ 46 Abs. 2 HPVG erwähnt ausdrücklich die notwendigen Fahrtkosten, während das BPersVG nur von Fahrtkosten spricht. Damit wird betont, dass vor jeder Fahrt für jeden Beschäftigten zu prüfen ist, wie er die Fahrtkosten verringern oder möglichst sogar vermeiden kann. Ermäßigungen, Gruppentickets und Mitfahrgelegenheiten sind zu nutzen. Sofern ein Beschäftigter dies nicht gemacht hat, werden ihm die möglichen Ermäßigungen etc. fiktiv angerechnet und nur die geringeren Fahrtkosten erstattet.
Zudem begrenzt das HPVG die Fahrtkosten auf die Fahrten zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort und zurück.
Fahrtkosten im Sinne des § 46 Abs. 2 HPVG werden daher i. d. R. nur anfallen, sofern Beschäftigte von einer Nebenstelle zur Personalversammlung in der zentralen Dienststelle anreisen und wenn eine Personalversammlung außerhalb der Dienststelle an einem anderen Veranstaltungsort stattfindet.
Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht sowohl bei den ordentlichen wie bei den außerordentlichen Personalversammlungen und unabhängig davon, ob die Personalversammlung außerhalb oder innerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Die Fahrtkosten werden nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für die Beamten gezahlt. Tagegeld wird nicht gezahlt. Ebenso bedarf es für die Durchführung der Fahrt zum Ort der Personalversammlung keiner speziellen Genehmigung oder Zustimmung des Dienststellenleiters, da die Teilnahme an einer Personalversammlung zu den gesetzlich geschützten Rechten der Beschäftigten gehört. Durch die Tatsache der Einladung gilt die Dienstbefreiung als erteilt.
Bezüglich der Beamten im Vorbereitungsdienst, die an zentralen Ausbildungslehrgängen teilnehmen, macht das Gesetz in § 46 Abs. 2 Satz 2 HPVG jedoch eine Ausnahme von der Fahrtkostenerstattung. Diese offenbar aus fiskalischen Gründen getroffene Ausnahme ist zu kritisieren und in Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtlich sehr fragwürdig.