Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 NPers VG finden abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG alle Personalversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Ausnahmen sind dann vorgesehen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse nicht zulassen. Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG finden nur die in § 59 Abs. 1 BPersVG bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Als Grundsatz gilt, dass in der betreffenden Dienststelle während der üblichen Arbeitszeit die Personalversammlungen stattfinden.
In diesem Zusammenhang ist jedoch die Ausnahmeregelung für die Beschäftigten an Schulen, gem. §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 100 Satz 1 NPersVG zu beachten, wonach die Personalversammlungen erst ab 14.00 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig sind.
§ 44 Abs. 2 NPersVG regelt die Dienstbezüge und Fahrtkosten, sowie eine etwaige Dienstbefreiung, wenn die Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
§ 44 Abs. 2 Satz 1 NPersVG entspricht § 60 Abs. 3 Satz BPersVG, sodass bezüglich des Lohnfortzahlungsanspruchs auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Eine vergleichbare Regelung über die Fahrtkostenerstattung im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 NPersVG findet sich in § 60 Abs. 4 BPersVG. Die in § 60 Abs. 4 BPersVG genannten "durch die Teilnahme entstehenden" Fahrtkosten entsprechen den in § 44 Abs. 2 Satz 2 NPerVG gemeinten "durch die Teilnahme entstehenden besonderen" Fahrtkosten. Würde beispielsweise wegen der Teilnahme eine Mitfahrgelegenheit nicht genutzt werden können oder würde ein öffentliches Verkehrsmittel nicht mehr erreichbar sein, wären das "besondere" Fahrtkosten. Während § 60 Abs. 4 BPersVG von einer Fahrtkostenerstattung bei entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes spricht, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen nach § 60 BPersVG entstanden sind, beschränkt § 44 Abs. 2 Satz 2 NPersVG die Fahrtkostenerstattung, die durch die Teilnahme an der Personalversammlung entstanden sind, auf die besonderen Fahrtkosten und nimmt auch keinen Bezug auf das Bundesreisekostengesetz.
Die Fahrtkosten nach Satz 2 erfolgt bei besonderen Fahrtkosten. Fallen Fahrtkosten ohnehin an, so kann nur der übersteigende Betrag geltend gemacht werden (z. B. bei einem kurzfristig abgeordneten Beschäftigten, der täglich an den Ort der Dienststelle zurückkehrt). Die Kosten sind auf Verlangen nachzuweisen.
Reisekosten im Sinne des Bundesreisekostengesetzes werden aufgrund einer entsprechenden Verweisung im NPersVG nicht erstattet. Tagegeld, Nebenkosten oder ähnliches werden von § 44 Abs. 2 NPersVG nicht erfasst. Allerdings ist der Verpflegungszuschuss bei mehr als zwölfstündiger Abwesenheit vom Wohnort zu gewähren, wenn die zeitliche Grenze durch die Teilnahme an der Personalversammlung überschritten wird.
Der Anspruch auf Freizeitausgleich bei Teilnahme an Personalversammlungen ist sowohl in § 44 Abs. 2 Satz 3 NPersVG als auch in § 60 Abs. 2 BPersVG geregelt. Abweichend von § 60 Abs. 2 BPersVG geht § 44 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz NPersVG auf die Teilzeitbeschäftigten oder sonstigen Beschäftigten ein, die eine abweichende Regelung der Arbeitszeit haben. Auch wenn diese spezielle Ausweisung im BPersVG fehlt, so können diese Fälle gleichwohl unter den Regelungstatbestand des § 60 Abs. 2 und Abs. 3 BPersVG subsumiert werden; daher kann, auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.