1. Ebenfalls zu den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretungen gehört es, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen (§ 62 Nr. 3 BPersVG) und, für den Fall von deren Berechtigung, auf die Erledigung durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle hinzuwirken.

    Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Beschwerden oder Anregungen der Beschäftigten durch Unterstützung der Personalvertretung mehr Nachdruck zu verleihen. Beschäftigten, denen es aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, persönliche Belange bei ihrem Arbeitgeber vorzutragen, wird auf diese Weise eine starke Unterstützung zur Seite gestellt.

  2. Der Begriff der Anregungen ist wesentlich weiter gefasst als der der Beschwerde, umfasst diesen sogar. Anregungen betonen die Weiterentwicklung, Beschwerden die Kritik der bestehenden Umstände. Unter Beschwerden im Sinne der Vorschrift sind nicht formelle Rechtsmittel oder -behelfe gemeint.

    Voraussetzung für das Beschwerderecht ist weder, dass der Beschäftigte sich zuvor selbst mit seinem Anliegen an die Dienststellenleitung gewandt hat, noch dass der Beschäftigte unmittelbar selbst in seiner Position betroffen ist. Es ist also auch möglich, dass eine Beschwerde seitens der Personalvertretung entgegenzunehmen ist, in der ein Beschäftigter geltend macht, dass ein Kollege benachteiligt ist oder allgemeine Missstände zu beklagen sind. Daraus ergibt sich auch, dass Anregungen oder Beschwerden von der Vorschrift umfasst sind, deren Sachverhalte aus Bereichen kommen, die im Übrigen nicht von anderen Beteiligungsrechten des Personalrates berührt sind. Um aber die Gefahr von Popularklagen einzudämmen, muss bei den zugrunde liegenden Sachverhalten ein gewisser dienstlicher Bezug seitens der Beschäftigten bestehen.

  3. Anregungen und Beschwerden sind durch die Personalvertretung dann entgegenzunehmen, wenn die Dienststelle für die Aufnahme bzw. Erledigung zuständig ist.[1] Ist dies nicht der Fall, hat sie an die Stufenvertretung weiterzuleiten, falls die Zuständigkeit der oberen Dienstbehörde gegeben ist.

    Besteht die Möglichkeit, dass die Anregung sinnvoll bzw. die Beschwerde berechtigt ist, muss die Personalvertretung Verhandlungen mit der Dienststellenleitung aufnehmen. Dabei steht der Personalvertretung nur eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich des Sinns bzw. der Berechtigung zu. Eine Sachentscheidung darf nicht getroffen werden. Es genügt die Möglichkeit, dass das vorgetragene Anliegen berechtigt oder sinnvoll ist. Der Personalrat entscheidet hierüber per Beschluss. Fällt dieser negativ aus, ist dem Beschäftigten die Entscheidung verständlich zu erläutern. Bei dem Beschluss handelt es sich nicht um laufende Angelegenheiten der Personalvertretungsarbeit im Sinne des § 34 Abs. 1 BPersVG, sodass eine Übertragung auf oder Beschlussfassung durch den Vorstand nicht zulässig ist.

    Ziel der sich anschließenden Verhandlung mit der Dienststellenleitung muss die Erledigung des Sachverhalts sein. Über den Stand der Verhandlungen und das Ergebnis der Verhandlungen ist der betroffene Beschäftigte zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn andere erfolgversprechendere Wege für den Beschäftigten offenstehen. Auch hierauf hat der Personalrat hinzuweisen (z. B. Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte).

    Nicht zur Aufgabe des Personalrats gehört die Vertretung der Interessen des Beschäftigten vor Gericht.

[1] BVerwG, Urteil v. 24.10.1969, VII P 12.68.

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