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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 63 Abschluss von ... / 1.11 Beendigung einer Dienstvereinbarung

Stefanie Hock
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Die Dienstvertragsparteien können jederzeit eine Dienstvereinbarung wieder durch Vertrag aufheben. Hierbei sind dieselben Anforderungen zu beachten wie bei deren Abschluss. Voraussetzung ist somit zunächst ein gemeinsamer Beschluss, d. h. eine übereinstimmende Willenserklärung, es muss die Schriftform bzw. elektronische Form beachtet werden und schließlich muss die Aufhebung einer Dienstvereinbarung bekannt gemacht werden.[1]

Dienstvereinbarungen können zudem gekündigt werden. Obwohl dies im Gesetz, anders als für Betriebsvereinbarungen in § 77 Abs. 3 BetrVG, nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist es allgemein anerkannt, dass auch Dienstvereinbarungen von beiden Seiten gekündigt werden können.[2]

Soweit eine Kündigungsfrist nicht vereinbart wurde, kann die Kündigung jederzeit ohne Frist erfolgen.[3]

Falls jedoch eine Kündigungsfrist in der Dienstvereinbarung festgelegt wurde, kann nur unter Einhaltung dieser Frist gekündigt werden. Ausnahmsweise ist aber auch in diesen Fällen eine fristlose Kündigung zulässig, und zwar soweit ein wichtiger Grund vorliegt und eine Bindung an die Dienstvereinbarung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Auch Teilkündigungen sind, wenn auch nur in eingeschränktem Umfang, möglich. Voraussetzung ist hier, dass eine Teilkündigung entweder ausdrücklich durch Dienstvereinbarung als zulässig erklärt wurde oder es sich um einen selbstständigen, abtrennbaren Teilkomplex handelt.

Eine weitere Möglichkeit, eine Dienstvereinbarung außer Kraft zu setzen, ist die Vereinbarung einer neuen Dienstvereinbarung über denselben Regelungstatbestand. Hier ersetzt die neue Vereinbarung die bisherige, unabhängig davon, welche Regelung für die Beschäftigten die günstigere ist.[4]

Zudem endet die Wirkung aufgrund der Vorrangwirkung in den Fällen,...

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