2.1 Allgemeines
§ 97 BPersVG a. F., welcher eine rahmenrechtliche Bestimmung für die Landesgesetzgebung bezüglich des Inhalts einer dort erlassenen Dienstvereinbarung enthielt, wonach durch Dienstvereinbarung keine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts zugelassen werden konnten, ist im Zuge der Novellierung des BPersVG entfallen. Hintergrund war die am 1.9.2006 in Kraft getretene Föderalismusreform, wonach die Gesetzgebungskompetenzen für das Personalvertretungsrecht der Länder weitgehend auf die Länder übergegangen ist. Insbesondere ist die Rahmengesetzgebung des Bundes (Art. 75 GG), auf welche der überwiegende Teil der §§ 94 ff. BPersVG a. F. geregelten Vorschriften für die Personalvertretungen in den Ländern gestützt wurde, entfallen. Diese Regelungen gelten zwar gemäß Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort, sie können jedoch durch Landesrecht ersetzt werden. Durch die Befugnis der Länder, ihr jeweiliges Personalvertretungsrecht in eigener Verantwortung und ohne Bindung an rahmenrechtliche Vorgaben zu gestalten, sind die bislang auf die Rahmengesetzgebung des Bundes gestützten Regelungen entbehrlich geworden und wurden deshalb aufgehoben. Die in der Übergangsregelung in § 131 BPersVG vorgesehene Übergangsfrist bis Ende 2024 räumt den Ländern ausreichend Zeit ein, um ggf. notwendige Regelungen zu treffen.
2.2 Baden-Württemberg
§ 85 LPVG BW – Dienstvereinbarungen
Baden-Württemberg enthält in § 85 LPVG BW eine Vorschrift bezüglich Dienstvereinbarungen.
§ 85 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPVG BW stecken durch Verweise auf einzelne Bestimmungen des LPVG BW den Rahmen für die Zulässigkeit einer Dienstvereinbarung. Dabei wird entsprechend der Regelung auf Bundesebene einschränkend vorausgesetzt, dass keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Umgekehrt können nach § 85 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW Dienstvereinbarungen gerade durch Gesetze oder tarifvertragliche Regelungen vorgesehen sein.
§ 85 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW wiederholt den Vorrang des Tarifrechts nochmals ausdrücklich für Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen. Dienstvereinbarungen sind zulässig, wenn sie in tarifvertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich zugelassen sind, § 85 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW.
Gemäß Abs. 3 werden Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen.
§ 85 Abs. 4 LPVG BW enthält eine dem § 63 Abs. 3 BPersVG vergleichbare Konkurrenzregelung: Hiernach gehen Dienstvereinbarungen eines größeren Bereiches Dienstvereinbarungen eines kleineren Bereiches vor. § 85 Abs. 5 LPVG sieht eine Kündigungsmöglichkeit vor. Die Frist für die Kündigung von Dienstvereinbarungen beträgt 3 Monate.
Diese Regelung wird ergänzt durch § 85 Abs. 6 Satz 1 LPVG BW, wonach in bestimmten Fällen eine Weitergeltung vereinbart werden kann. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Weitergeltung geht § 85 Abs. 6 Satz 2 LPVG BW von einer Weitergeltung aus, die durch die Amtszeit des bei Kündigung oder Auslaufens amtierenden Personalrats begrenzt wird.
Allerdings gibt § 85 Abs. 7 LPVG BW eine Möglichkeit, aus Gründen des Gemeinwesens und der Regierungsverantwortung solche weitergeltenden Regelungen aufzuheben.
2.3 Bayern
Art. 73 Abs. 1, 2, 3, 4 BayPVG
In Bayern enthält Art. 73 BayPVG eine Vorschrift über Dienstvereinbarungen.
Zunächst besteht auch in Bayern nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG lässt Dienstvereinbarungen nur in den Fällen der Art. 75 Abs. 4, Art. 75a Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, 7, 8 und 10 und Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG zu. Dies umfasst somit:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG (z. B. eine Regelung über gleitende Arbeitszeit)
- Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Besoldung bzw. Arbeitsentgelte, Art. 75 Abs. 4 Nr. 2 BayPVG
- Aufstellung des Urlaubsplans,
- Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG
- Errichtung, Verwaltung, und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, Art. 75 Abs. 4 Nr. 5 BayPVG
- Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern, Art. 75 Abs. 4 Nr. 6 BayPVG
- Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten, Art. 75 Abs. 4 Nr. 7 BayPVG
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, Art. 75 Abs. 4 Nr. 8 BayPVG
- Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens, Art. 75 Abs. 4 Nr. 9 BayPVG
- Inhalt von Persona...