§ 85 LPVG BW – Dienstvereinbarungen

Baden-Württemberg enthält in § 85 LPVG BW eine Vorschrift bezüglich Dienstvereinbarungen.

§ 85 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPVG BW stecken durch Verweise auf einzelne Bestimmungen des LPVG BW den Rahmen für die Zulässigkeit einer Dienstvereinbarung. Dabei wird entsprechend der Regelung auf Bundesebene einschränkend vorausgesetzt, dass keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Umgekehrt können nach § 85 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW Dienstvereinbarungen gerade durch Gesetze oder tarifvertragliche Regelungen vorgesehen sein.

§ 85 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW wiederholt den Vorrang des Tarifrechts nochmals ausdrücklich für Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen. Dienstvereinbarungen sind zulässig, wenn sie in tarifvertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich zugelassen sind, § 85 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW.

Gemäß Abs. 3 werden Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen.

§ 85 Abs. 4 LPVG BW enthält eine dem § 63 Abs. 3 BPersVG vergleichbare Konkurrenzregelung: Hiernach gehen Dienstvereinbarungen eines größeren Bereiches Dienstvereinbarungen eines kleineren Bereiches vor. § 85 Abs. 5 LPVG sieht eine Kündigungsmöglichkeit vor. Die Frist für die Kündigung von Dienstvereinbarungen beträgt 3 Monate.

Diese Regelung wird ergänzt durch § 85 Abs. 6 Satz 1 LPVG BW, wonach in bestimmten Fällen eine Weitergeltung vereinbart werden kann. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der Weitergeltung geht § 85 Abs. 6 Satz 2 LPVG BW von einer Weitergeltung aus, die durch die Amtszeit des bei Kündigung oder Auslaufens amtierenden Personalrats begrenzt wird.

Allerdings gibt § 85 Abs. 7 LPVG BW eine Möglichkeit, aus Gründen des Gemeinwesens und der Regierungsverantwortung solche weitergeltenden Regelungen aufzuheben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge