§ 70 Abs. 1, 2, 3 LPVG-BB – Dienstvereinbarungen

Eine Regelung über Dienstvereinbarungen enthält § 70 LPVG-BB. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Die Vorschrift gewährleistet im Unterschied zu § 63 BPersVG in Abs. 1 Satz 1 eine umfassende Regelungskompetenz: Dienstvereinbarungen sind hiernach zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit sie nicht Einzelangelegenheiten sind oder gesetzliche oder tarifliche Regelungen, insbesondere § 62 Abs. 6 LPVG-BB (Wegfall der Mitbestimmung bei Rechtsvorschriften, bei allgemeinen Regelungen beamtenrechtlicher Verhältnisse, soweit die Spitzenorganisation der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes i. V. m.§ 131 des Landesbeamtengesetzes zu beteiligen sind und bei Organisationsentscheidungen der Ministerien, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen und wenn ein Gesetz oder Tarifvertrag die Angelegenheit abschließend regelt.) nicht entgegenstehen. Somit wird hier, abweichend zum Bundesrecht, ausdrücklich klargestellt, dass Dienstvereinbarungen einen generellen Charakter besitzen müssen und nicht einzelfallbezogen sind. Eine Einschränkung bezüglich der Zulässigkeit ergibt sich auch hier aus Abs. 1 Satz 2, der anordnet, dass Dienstvereinbarungen unzulässig sind, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, es sei denn ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zu. Der Erlass von Dienstvereinbarungen ist in § 70 Abs. 2 Satz 1 LPVG-BB geregelt und entspricht dem Abschluss auf Bundesebene, sodass auf diese Kommentierung verwiesen werden kann. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen. Zusätzlich bestimmt Satz 2 hier jedoch, dass die oberste Dienstbehörde den Abschluss von Dienstvereinbarungen von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen kann. In Abs. 3, der keine entsprechende Regelung im BPersVG besitzt, ist die Möglichkeit der Kündigung einer Dienstvereinbarung ausdrücklich festgelegt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann sie von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Abweichend zum Bundesrecht enthält das LPVG-BB keine Anordnung zum Konkurrenzverhältnis von Dienstvereinbarungen.

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