§ 66 Abs. 1-6 PersVG M-V – Dienstvereinbarungen
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Dienstvereinbarung in § 66 PersVG M-V geregelt. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: § 66 PersVG M-V gewährleistet im Gegensatz zur Regelung auf Bundesebene eine umfassende Regelungskompetenz. Hiernach sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass es sich nicht um Einzelregelungen handeln darf. Somit wird hier ausdrücklich klargestellt, dass Dienstvereinbarungen einen generellen Charakter besitzen müssen und nicht einzelfallbezogen sind. Satz 2 enthält den Tarifvorbehalt entsprechend § 63 Abs. 1 BPersVG, da hier bestimmt wird, dass Dienstvereinbarungen nicht zulässig sind, soweit sie Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen zu. Abs. 2 betrifft die Art und Weise des Zustandekommens von Dienstvereinbarungen. Hiernach sind sie, vergleichbar mit der Regelung auf Bundesebene, durch den Leiter der Dienststelle und den Personalrat schriftlich abzuschließen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen. Das Konkurrenzverhältnis, das in Abs. 3 geregelt ist, entspricht § 63 Abs. 3 BPersVG, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ein Unterschied besteht nur darin, dass die Parteien eine hiervon abweichende Konkurrenzregelung treffen können. Eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit, die im BPersVG so nicht vorhanden ist, enthält Abs. 4 Satz 1, wonach eine Dienstvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Satz 2 besteht eine Nachwirkung von gekündigten bzw. zeitlich befristeten Dienstvereinbarungen, sofern die Nachwirkung nicht ausgeschlossen wurde. Diese gelten solange weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt werden. Abs. 5 stellt schließlich klar, dass durch Dienstvereinbarungen Rechte und Pflichten des Personalrats weder erweitert noch eingeschränkt werden dürfen Zudem treten nach Abs. 6 Dienstvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des PersVG M-V abgeschlossen wurden, außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz widersprechen.