§ 84 Abs. 1-6 SächsPersVG – Dienstvereinbarungen – Tarifverträge

Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Sachsen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Vorschriften über Dienstvereinbarungen befinden sich in § 84 SächsPersVG. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG sind diese zulässig, soweit sie in diesem Gesetz vorgesehen sind, somit in den Fällen der §§ 80 Abs. 2 und 81 Abs. 2SächsPersVG. Es besteht in Sachsen folglich wie auf Bundesebene nur eine eingeschränkte Regelungsautonomie. Gegenstand einer Dienstvereinbarung kann danach sein: Gemäß § 80 Abs. 2 SächsPersVG: Die Personalvertretung hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, eingeschränkt mitzubestimmen über

  1. die Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten;
  2. die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen;
  3. den Inhalt von Personalfragebogen;
  4. Beurteilungsrichtlinien für Beamte;
  5. allgemeine Fragen der Fortbildung;
  6. den Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen;
  7. die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs;
  8. Grundsätze über das Verfahren zur Vergabe von Leistungsprämien;
  9. Grundsätze über das Verfahren für Stellenausschreibungen.

Gemäß § 81 Abs. 2 SächsPersVG:

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  2. Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer;
  3. Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird;
  4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle;
  5. Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen;
  6. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern;
  7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen;
  8. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens;
  9. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen;
  10. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten;
  11. Gestaltung der Arbeitsplätze, Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten;
  12. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu objektiv geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen;
  13. Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement.

Eine dem § 63 Abs. 1 BPersVG entsprechende Bestimmung bezüglich des Vorrangs von Tarifverträgen enthält § 81 Abs. 4 SächsPersVG, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein können, es sei denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu. § 84 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG, der den Abschluss einer Dienstvereinbarung regelt, sowie Abs. 2, der das Konkurrenzverhältnis bestimmt, entsprechen § 63 Abs. 2 und 3 BPersVG. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen. Abweichend vom Bundesrecht ist in Abs. 3 eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, wonach, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Dienstvereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Abs. 4 enthält zusätzlich eine Regelung über die Nachwirkung von Dienstvereinbarungen. Hiernach gelten die Regelungen einer gekündigten Dienstvereinbarung weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist, mit Ausnahme von Dienstvereinbarungen, die vor dem 19.5.1998 abgeschlossen wurden und die die in § 80 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie § 81 Abs. 2 SächsPersVG genannten Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Darüber hinaus stellt Abs. 5 klar, dass das Recht der Dienststelle, die Dienstvereinbarung im Einzelfall jederzeit zu kündigen, unberührt bleibt; Abs. 3 und Abs. 4 finden insoweit keine Anwendung. Das Kündigungsrecht im Einzelfall soll jedoch nur dann bestehen, wenn die Dienststelle in Ausübung ihres Amtsauftrags das weitere Festhalten an der Dienstvereinbarung wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen nicht zumutbar ist. Abs. 6 bestimmt zudem, dass durch Tarifvertrag das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden kann.

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