§ 57 Abs. 1-5 MBG Schl.-H. – Dienstvereinbarungen

In Schleswig-Holstein enthält § 57 MBG Schl.-H. Bestimmungen über Dienstvereinbarungen. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. sind Dienstvereinbarungen zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen oder allgemeine Regelungen nach § 59 MBG Schl.-H. (Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften) nicht entgegenstehen. Es besteht somit abweichend vom Bundesrecht eine umfassende Regelungskompetenz. Zudem wird ausdrücklich festgestellt, dass Dienstvereinbarungen nicht zulässig sind, soweit es sich um Einzelangelegenheiten handelt. Es wird somit ausdrücklich klargestellt, dass Dienstvereinbarungen einen kollektivrechtlichen Charakter aufweisen müssen. Der Tarifvorbehalt findet sich in § 57 Abs. 1 Satz 2 MBG Schl.-H. Dieser entspricht § 63 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die Kommentierung verwiesen werden kann. In Abs. 2 sind die mit dem Bundesrecht vergleichbaren Regelungen bezüglich des Zustandekommens einer Dienstvereinbarung normiert, wonach Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle und Personalrat schriftlich zu schließen, von beiden Parteien zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen. Die Konkurrenz von Dienstvereinbarungen ist in Abs. 3 geregelt. Dies entspricht § 63 Abs. 3 BPersVG. Abweichend von der Regelung auf Bundesebene kann nach dem MBG Schl.-H. jedoch eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen werden. Zusätzlich ist, im Gegensatz zum Bundesrecht, das eine entsprechende Vorschrift nicht kennt, in Abs. 4 das Recht zur Kündigung ausdrücklich festgelegt, wonach, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Dienstvereinbarung von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Abs. 5 enthält schließlich eine Regelung zur Nachwirkung. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, gelten nach Ablauf einer Dienstvereinbarung deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Beschluss der Einigungsstelle nicht nach § 55 MBG Schl.-H. aufgehoben werden kann, weiter bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt werden.

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