§ 113 Abs. 1-5 HPVG

In Hessen enthält § 113 HPVG Bestimmungen über Dienstvereinbarungen. § 113 HPVG ist grds. vergleichbar mit der entsprechenden Bundesregelung, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten: Gemäß § 113 Abs. 2 HPVG sind Dienstvereinbarungen nur insoweit zulässig, als sie in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen sind. Dies ist nur in den Fällen des § 74 Abs. 1 und § 77 Abs. 2 HPVG möglich, d. h. für

  • Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, § 74 Abs. 1 Nr. 1 HPVG
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, § 74 Abs. 1 Nr. 2 HPVG
  • Bestellung und Abberufung von Frauenbeauftragten, Datenschutzbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Vertrauens- und Betriebsärzten, § 74 Abs. 1 Nr. 3 HPVG
  • Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, und allgemeine Festsetzungen der Nutzungsbedingungen, § 74 Abs. 1 Nr. 4 HPVG
  • Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen, § 74 Abs. 1 Nr. 5 HPVG
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, § 74 Abs. 1 Nr. 6 HPVG
  • Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle, § 74 Abs. 1 Nr. 7 HPVG
  • allgemeine Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten, § 74 Abs. 1 Nr. 8 HPVG
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG
  • Zeit, Ort und Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, § 74 Abs. 1 Nr. 10 HPVG
  • Aufstellung des Urlaubsplans, § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, § 74 Abs. 1 Nr. 12 HPVG
  • Fragen der Lohngestaltung innerhalb der einzelnen Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG
  • Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens, § 74 Abs. 1 Nr. 14 HPVG
  • Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen und Betriebsänderungen entstehen, § 74 Abs. 1 Nr. 15 HPVG
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, § 74 Abs. 1 Nr. 16 HPVG
  • Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG
  • Inhalt von Personalfragebogen, § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG
  • Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen, § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG
  • Beurteilungsrichtlinien, § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen, § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG

Es besteht somit entsprechend der Regelung auf Bundesebene nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Dienstvereinbarungen, die über den zulässigen Rahmen hinausgehen, sind unwirksam. Zudem enthält Abs. 2 Satz 2 den mit § 63 Abs. 1 BPersVG übereinstimmenden Tarifvorbehalt, dass Dienstvereinbarungen nicht zulässig sind, soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu. In Abs. 1 wird a ausdrücklich klargestellt, dass das Personalvertretungsrecht durch Dienstvereinbarung nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden kann. Der Abschluss von Dienstvereinbarungen ist in Abs. 3 geregelt. Dies entspricht § 63 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Entsprechendes gilt für die in Abs. 4 normierte Konkurrenzregelung. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen. Abweichend zum Bundesrecht wird in § 113 Abs. 5 Satz 1 HPVG ausdrücklich das Recht zur Kündigung eingeräumt. Hiernach können Dienstvereinbarungen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Satz 2 kann eine Dienstvereinbarung nach Kündigung oder sonstigem Ablauf nachwirken, wenn und soweit dies ausdrücklich angeordnet wurde.

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