Bei den Regelungen des § 64 BPersVG handelt es sich nicht um in den Ländern zwingend umzusetzendes Recht. Lediglich aus § 104 BPersVG a.F. (siehe zur Übergangsregelung § 131 BPersVG) ist die allgemeine Vorgabe an die Länder, ein dem Bund vergleichbares Personalvertretungsrecht zu schaffen, zu entnehmen. Die Kommentierung beschränkt sich hier auf die Unterschiede zum Bundesrecht.
3.1 Baden-Württemberg
§ 88 LPVG BW entspricht in Abs. 1 der Bestimmung des § 64 Abs. 1 BPersVG.
3.1.1 Verbot des einseitigen Eingriffs
Das Verbot des einseitigen Eingriffs in den Betrieb aus § 64 Abs. 2 BPersVG findet sich in § 88 Abs. 3 LPVG BW.
3.1.2 Verpflichtung der Dienststelle
In § 88 Abs. 2 LPVG BW wird die Dienststelle verpflichtet, den Personalrat unter Angabe von Gründen unterrichten, wenn bestimmte Maßnahmen nicht oder nicht in angemessener Zeit umgesetzt werden. Dies betrifft alle Maßnahmen, die mit Zustimmung oder auf Antrag des Personalrates zustande gekommen sind, aber auch solche in denen die Zustimmungsfiktion eintrat.
Die angemessene Zeit definiert das Gesetz nicht, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Folge für den Fall des gänzlichen Verzichts auf die Maßnahme zeigt das Gesetz nicht auf.
3.1.3 Vorläufige Regelungen
§ 88 Abs. 4 LPVG BW schafft die Rechtsgrundlage für vorläufige Regelungen der Dienststelle. Danach kann die Dienststelle bei Maßnahmen, die eine sofortige Entscheidung erfordern (der Natur der Sache nach) eine Regelung treffen und hat die getroffene Maßnahme unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Zugleich ist das je nach Mitbestimmungstatbestand gebotene Verfahren nach §§ 76 bis § 78 Abs. 1 LPVG BW (Mitbestimmung) bzw. § 82 LPVG BW und § 83 LPVG BW (Mitwirkung) einzuleiten.
3.2 Bayern
Art. 74 BayPVG entspricht der Bundesnorm.
3.3 Berlin
Die Regelung des § 78 PersVG BE entspricht der Bundesnorm, stellt lediglich in einem Halbsatz klar, dass die jeweils zuständige Dienststelle die Maßnahme durchführt.
3.4 Brandenburg
3.4.1 Direktionsrecht der Dienststelle
Während § 74 Abs. 1 LPVG-BB der Bundesnorm entspricht, wird auf das bundesgesetzliche Verbot des einseitigen Eingriffs durch die Personalvertretung, das im Grunde ja nur eine Selbstverständlichkeit wiederholt, verzichtet. Der Gesetzgeber in Berlin-Brandenburg verlangt aber darüber hinaus die Durchführung innerhalb einer angemessenen Frist.
3.4.2 Untätigkeit
§ 74 Abs. 2 LPVG-BB regelt dagegen den Fall der Untätigkeit oder Zögerlichkeit der Dienststelle bei der Umsetzung von auf Dienstvereinbarungen oder Initiativen des Personalrates (§ 69 LPVG-BB) beruhenden Entscheidungen. Der Personalvertretung werden für diesen Fall zwei Instrumente zur Wahl gestellt. Sie kann ein Einigungsverfahren einleiten oder direkt Klage zum Verwaltungsgericht erheben.
Es bleibt der Dienststelle jedoch wie beim Bund freigestellt, Maßnahmen umzusetzen, für die sie selbst das erforderliche Beteiligungsverfahren eingeleitet hat.
3.4.3 Verstoß gegen Beteiligungsrechte
§ 74 Abs. 3 LPVG-BB schließlich regelt den Fall der Umsetzung von Maßnahmen ohne die vorgeschriebene vorherige Beteiligung der Personalvertretung oder unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Diese Maßnahmen sind generell unzulässig und grundsätzlich zurückzunehmen, es sei denn, Rechtsvorschriften stünden dem im Einzelfall entgegen.
Rücknahme einer Kündigung
So kann man beispielsweise entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch eine ausgesprochene Kündigung nicht zurücknehmen. Es handelt sich um eine einseitige Willenserklärung, die dem Empfänger zugehen muss. Hier kann die Rücknahme in der Weise erfolgen, dass ein neuer Vertrag zu alten Bedingungen mit der Klarstellung, dass das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen besteht, abgeschlossen wird. Gegebenenfalls könnte man in Form eines Anhangs an den gekündigten Vertrag in Schriftform niederlegen, dass die Dienststelle aus der Kündigung vom XX.XX.20XX keine Rechte herleitet und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen fortbesteht.
3.5 Bremen
Das Personalvertretungsgesetz in Bremen (PVG-HB) enthält keine entsprechende Regelung.
Die h. M. geht dennoch davon aus, das auch hier die Prinzipien (ausschließliches Direktionsrecht der Dienststelle) des Bundes gelten, wobei es an einer Grundlage für die Übertragung der Ausführung an die Personalvertretung fehlt.
3.6 Hamburg
§ 85 HmbPersVG stimmt mit der Bundesnorm überein.
3.7 Hessen
Das HPVG enthält keine entsprechende Regelung.
Die h. M. geht dennoch davon aus, das auch hier die Prinzipien (ausschließliches Direktionsrecht der Dienststelle) des Bundes gelten, wobei es an einer Grundlage für die Übertragung der Ausführung an die Personalvertretung fehlt.
3.8 Mecklenburg-Vorpommern
Das PersVG M-V geht den gleichen Weg wie die Regelung in § 74 LPVG-BB.
3.8.1 Direktionsrecht der Dienststelle
§ 67 Abs. 1 PersVG M-V stellt wie die Bundesnorm klar, dass der Dienststelle die Umsetzung obliegt. Wenn man die Formulierung im Kontext zu Abs. 2 liest, zielt sie aber durch den Hinweis auf die angemessene Frist eher auf eine Pflicht zur Umsetzung als auf den bundesgesetzlichen Kompetenzhinweis. Daher wird konsequent auf das bundesgesetzliche Verbot des einseitigen Eingriffs, das im Grunde ja nur eine Selbstverständlichkeit wiederholt, verzichtet.
3.8.2 Untätigkeit
§ 67 Abs. 2 PersVG M-V regelt dagegen den Fall der Untätigkeit oder Z...