§ 79 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PersVG BE, § 80 Abs. 1, 2, 3 PersVG BE – Verfahren bei Nichteinigung, § 81 Abs. 1, 2 PersVG BE – Einigungsstelle
Die §§ 79-81 PersVG BE entsprechen im Wesentlichen dem §§ 70 ff. BPersVG. Insofern wird auf die Ausführungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen.
Es bestehen folgende Abweichungen:
§ 79 Abs. 2 PersVG BE (Verfahren innerhalb der Dienststelle)
Auch hier hat die Personalvertretung das Recht, von der Dienststelle eine Begründung der beabsichtigten Maßnahme zu verlangen. Das Recht erstreckt sich jedoch nicht auf das Verlangen nach einer schriftlichen Begründung.
Die Fristen innerhalb des Mitbestimmungsverfahrens sind modifiziert. Im Fall der außerordentlichen Kündigung – sie unterliegt in Berlin im Gegensatz zum Bundesrecht der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG BE – beträgt die Mitteilungsfrist bzgl. des Beschlusses der Personalvertretung eine Woche seit Zugang des Antrags. Entgegen dem Bundesrecht besteht keine Möglichkeit für den Dienststellenleiter, die Fristen zu verkürzen.
Versäumt es der Personalrat innerhalb der Frist von 2 Wochen bzw. im Falle der außerordentlichen Kündigung von einer Woche die Zustimmung schriftlich zu verweigern, gilt die Maßnahme grundsätzlich als gebilligt. Die Billigungsfiktion greift jedoch nicht, wenn die Personalvertretung schriftlich Fristverlängerung beantragt hat. Ist die Dienststelle hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung bis max. bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht. Erfolgt bis Ablauf dieser verlängerten Frist keine schriftliche Zustimmungsverweigerung, greift nunmehr die Billigungsfiktion.
Nach § 79 Abs. 3 PersVG BE ist eine Äußerung einer Dienstkraft zu einer ihr ungünstigen Beschwerde oder Behauptung tatsächlicher Art nur auf Antrag der Dienstkraft aktenkundig zu machen.
§ 79 Abs. 4 PersVG BE beinhaltet das Initiativrecht der Personalvertretung. Insoweit wird auf die Darlegungen unter Abschnitt 3 (Mitbestimmungsverfahren aufgrund Initiativrechts des Personalrats) verwiesen.
- § 80 PersVG BE (Verfahren bei Nichteinigung)
§ 80 PersVG BE enthält Regelungen zum Verfahren bei Nichteinigung. Diese Regelungen tragen den Besonderheiten des Behördenaufbaus des Landes Berlin Rechnung. Danach entscheidet nach Verhandlung zwischen der Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat (Abs. 1) bzw. Gesamtpersonalrat (Abs. 2) die in Abs. 1 Nr. 1-4 angeführte Stelle.
§ 81 PersVG BE (Einigungsstelle)
Gegen die Entscheidung nach § 80 PersVG BE kann der Hauptpersonalrat auf Antrag der zuständigen Personalvertretung binnen 2 Wochen die Einigungsstelle anrufen. Sieht er hiervon ab, so hat er dies der zuständigen Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen.
Abs. 2 regelt, in welchen Fällen lediglich ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht besteht. In diesen Fällen enthält die Entscheidung der Einigungsstelle zwar auch einen Beschluss und nicht nur eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde. Jedoch kann die oberste Dienstbehörde, bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde, binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Senats von Berlin beantragen.
Hierbei handelt es sich um folgende Fälle:
In den übrigen Fällen der Mitbestimmung entscheidet die Einigungsstelle abschließend.
Diese Regelung wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich eines Letztentscheidungsrechts der Dienststelle bei Maßnahmen, deren Auswirkungen auf das Gemeinwesen der Regierungsverantwortung wesentlich berühren, nicht hinreichend gerecht. Sie ist daher in ihrer Umsetzung verfassungskonform einschränkend zu handhaben.