§ 52 Abs. 1, 2, 3 PVG-HB – Gleichberechtigte Mitbestimmung und Grundsätze für die Zusammenarbeit, § 58 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PVG-HB – Verfahren, § 59 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 PVG-HB – Schlichtungsstelle, § 61 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 PVG-HB – Verfahren vor der Einigungsstelle

Das bremische Personalvertretungsgesetz weicht in mehrfacher Hinsicht von der bundesrechtlichen Regelung ab wie folgt:

  • § 58 PVG-HB (Mitbestimmungsverfahren)
    Nach Abs. 1 Satz 1 kann der Personalrat eine mündliche Erörterung der Angelegenheit mit der Dienststelle verlangen.

    Die Fristen innerhalb des Verfahrens sind modifiziert. Versäumt der Personalrat innerhalb der Frist von 2 Wochen bzw. bei Abkürzung von einer Woche die Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich zu verweigern, gilt die Maßnahme nach Abs. 1 Satz 4 grundsätzlich als gebilligt. In den Fällen des § 36 PVG-HB – Aussetzung von Beschlüssen um eine Woche auf Antrag der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe innerhalb des Personalrats – hat der Personalrat die Möglichkeit, auf eine notwendig werdende Fristverlängerung um eine Woche hinzuweisen. Hier verlängert sich die Frist für die Mitteilung der Zustimmungsverweigerung um eine Woche.

    Abweichend von der bundesrechtlichen Regelung hat die Dienststelle im Fall einer Einigung die beantragte Maßnahme durchzuführen.

    Nach Abs. 2 resultiert aus dieser Durchführungspflicht die weitere Verpflichtung der Dienststelle, unverzüglich die Zustimmung des Personalrats zur Aufhebung der Einigung zu beantragen, wenn sie von einer Einigung abrücken will.

    Nach Abs. 3 sind vorläufige Maßnahmen den Betroffenen gegenüber als solche zu bezeichnen. Schäden dürfen dadurch nicht entstehen bzw. sind auszugleichen. Der Personalrat ist von der vorläufigen Regelung unverzüglich zu benachrichtigen. Eine gesonderte Begründungspflicht wie in der bundesrechtlichen Regelung ist nicht vorgesehen.

    In Abs. 4 ist das Initiativrecht des Personalrats geregelt. Insoweit wird auf die Ausführungen unten in Abschnitt 3 (Mitbestimmungsverfahren aufgrund Initiativrechts des Personalrats) verwiesen.

  • § 59 PVG-HB (Schlichtungsstelle)
    Abweichend und ergänzend zur bundesrechtlichen Regelung ist im bremischen Personalvertretungsrecht bei einer Nichteinigung die Anrufung einer Schlichtungsstelle vorgesehen. Beide Seiten können beim Scheitern einer Einigung oder bei einseitiger Feststellung einer Nichteinigung binnen einer Frist von 2 Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Schlichtungsstelle schriftlich unter Darlegung von Gründen anrufen. Die paritätisch besetzten Schlichtungsstellen werden jeweils für den Einzelfall bei dem für die Dienststelle zuständigen Senator gebildet. Sie bestehen aus dem zuständigen Senator und zwei weiteren von ihm zu benennenden Beisitzern sowie drei Beisitzern, die der Personalrat benennt. Den Vorsitz führt der zuständige Senator, der auch Ort und Stunde der Sitzung bestimmt. Die Sitzung findet innerhalb eines Monats nach Anrufung der Schlichtungsstelle statt.

    Die Anrufung der Schlichtungsstelle bedarf es nicht in den in Abs. 7 angeführten Fällen. In diesen Fällen kann sofort die Einigungsstelle angerufen werden.

    Im Fall einer Einigung der Schlichtungsstelle, ist diese grundsätzlich bindend. In personellen Angelegenheiten der Beamten und in organisatorischen Angelegenheiten gilt die Einigung als Empfehlung für den Senat (Abs. 5).

    Im Fall einer Feststellung einer Nichteinigung während der Verhandlung kann jeder der Beteiligten binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angaben von Gründen die Einberufung der Einigungsstelle verlangen (Abs. 6).

  • § 61 PVG-HB (Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle)
    Nach Abs. 4 sind die Beschlüsse der Einigungsstelle grundsätzlich bindend. Lediglich in personellen Angelegenheiten der Beamten und in organisatorischen Angelegenheiten besteht nach Abs. 4 Satz 3 ein Letztentscheidungsrecht des Vorstands der Bürgerschaft, des Senats, des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven oder des obersten Organs einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Die genannten Stellen haben auf Antrag eines am betreffenden Verfahren beteiligten Personalrats binnen 2 Monaten nach Zugang des Beschlusses der Einigungsstelle endgültig zu entscheiden.

    Diese Regelung wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich eines Letztentscheidungsrechts der Dienststelle bei Maßnahmen, deren Auswirkungen das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, nicht hinreichend gerecht. Sie ist daher in ihrer Umsetzung verfassungskonform einschränkend zu handhaben.

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