1. Vorlage an übergeordnete Dienststelle
Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann sowohl der Leiter der Dienststelle als auch der Personalrat die Angelegenheit binnen 5Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen.
Die Vorlageberechtigung seitens des Personalrats ist nicht nur auf die Fälle des Initiativrechts nach § 77 BPersVG beschränkt. Vielmehr kann der Personalrat auch in den Fällen vorlegen, in denen die Initiative vom Dienststellenleiter ausgegangen ist. In diesen Fällen macht es allerdings nur Sinn, wenn der Personalrat die beabsichtigte Maßnahme nicht nur ablehnt, sondern seinerseits abweichende Gestaltungsvarianten ins Spiel gebracht hat, deren Umsetzung er nun in dem Stufenverfahren erreichen möchte. Das Einigungsstellenverfahren kann der Personalrat allerdings nur in Gang bringen im Fall eines Initiativrechts nach § 7 BPersVG. Die Frist beginnt mit Zugang des zustimmungsverweigernden Beschlusses des Personalrats bei der Dienststelle. Zur Feststellung des Fristablaufs empfiehlt es sich, den Zeitpunkt des Zugangs ausdrücklich zu vermerken.
Nach Ablauf der Frist ist das Stufenverfahren nicht mehr möglich. Jedoch kann die Dienststelle – auch ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage – den Personalrat erneut um Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme ersuchen und somit das Stufenverfahren erneut eröffnen.
Die Angelegenheit ist der übergeordneten Dienststelle vorzulegen, bei der eine Stufenvertretung besteht. Besteht dort keine Stufenvertretung (z. B. bei einem 3-stufigen Verwaltungsaufbau ist auf der Mittelstufe kein Bezirkspersonalrat gebildet worden), so ist die Angelegenheit direkt der obersten Dienstbehörde vorzulegen.
Die Angelegenheit ist auf dem Dienstweg vorzulegen. So hat z. B. der Leiter einer personalvertretungsrechtlich verselbstständigten Nebenstelle oder Dienststellenteils die Angelegenheit über die Hauptdienststelle der übergeordneten Dienststelle vorzulegen.
Für die Vorlage ist Schriftform und elektronische Form zulässig.
Hat der Dienststellenleiter die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorgelegt, so hat er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
2. Sonderregelung bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist im Hinblick auf die organisatorischen Besonderheiten eine eigenständige Regelung getroffen worden. Denn bei diesen Einrichtungen ist das eigentliche oberste Organ wie z. B. Verwaltungsrat, Beirat, Stiftungsrat, Kuratorium i. d. R. nicht für die laufende Geschäftsführung zuständig. Vielmehr obliegen ihnen die Entscheidungen von grundlegender Bedeutung und die Sitzungen finden nur in unregelmäßigen Abständen statt. Gesprächs- und Verhandlungspartner in Mitbestimmungsangelegenheiten ist jedoch das Organ, das für die laufende Geschäftsführung zuständig ist, wie z. B. Präsident, Geschäftsführer. Und diesem Organ ist nach § 70 Abs. 1 Satz 3 BPersVG die Mitbestimmungsangelegenheit vorzulegen.
Eine von § 71 BPersVG abweichende Regelung besteht für die bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, für die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Bundesbank sowie für die Deutsche Welle. Hier sind in den §§ 114, 115, 116BPersVG weitere Besonderheiten für das Mitbestimmungsverfahren vorgesehen.
3. Verfahren im Stufenverfahren bei der übergeordneten Dienststelle
Nach der Vorlage bestimmt sich das weitere Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle wiederum nach §§ 71 Abs. 2 i. V. m. § 70 Abs. 2 und 3 BPersVG. Die übergeordnete Dienststelle entscheidet zunächst, ob sie das Verfahren weiter betreiben oder es bei der Ablehnung des Personalrats belassen will. Im letzteren Fall ergeht die Anweisung an die nachgeordnete Dienststelle, von der beabsichtigten Maßnahme abzusehen. Möchte sie die Angelegenheit weiter betreiben, versucht sie mit der ihr zugeordneten Stufenvertretung – nicht etwa mit dem Personalrat der nachgeordneten Dienststelle – zu einer Einigung zu gelangen. Diese Einigung kann auch erhebliche Änderungen bei der beabsichtigten Maßnahme beinhalten.
Die Stufenvertretung ist bei der Verhandlung mit dem Dienststellenleiter an die Auffassung des Personalrats der nachgeordneten Dienststelle nicht gebunden. Kommt es zu einer Einigung, ist die Angelegenheit damit abgeschlossen. Die beabsichtigte Maßnahme kann durchgeführt werden. Ist der Personalrat der nachgeordneten Dienststelle mit dieser Einigung nicht einverstanden, hat er sich dennoch damit abzufinden. Er hat hiergegen keinerlei Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere kann er sie nicht – falls die Einigung auf der Mittelstufe stattgefunden hat – der obersten Dienstbehörde vorlegen.
Verweigert die Stufenvertretung ihre Zustimmung form- und fristgerecht, so kann – wenn sich das Verfahren auf der Ebene der Mittelstufe befindet – von beiden Seiten die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden, bei der eine Stufenvertretung besteht. Hinsichtlich der Form und Fristen und des weiteren Verfahrens gelten die obigen Darlegungen zu § 70 Abs. 2 BPersVG entsprechend.
Erfolgt die Zustimmu...