1. Regelungsbereich des § 72 BPersVG
§ 72 BPersVG regelt, in welchen Fällen die Einigungsstelle angerufen werden kann und die Kompetenz der Einigungsstelle. § 73 BPersVG hingegen regelt die Errichtung, Zusammensetzung und die allgemeinen Grundsätze des Verfahrens vor der Einigungsstelle.
2. Voraussetzungen der Anrufung der Einigungsstelle
Eine Anrufung der Einigungsstelle kommt erst in Betracht nach Ausschöpfung des Instanzenzugs. Die Einigungsstelle wird tätig, wenn eine der beiden beteiligten Seiten diese anruft. Der Anruf erfolgt durch einen Antrag entweder der obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Personalvertretung. Zuständige Personalvertretung kann zum einen der Hauptpersonalrat sein, bei originären Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde der örtliche Personalrat der obersten Dienstbehörde und bei originären Angelegenheiten einer personalvertretungsrechtlich verselbstständigten Außenstelle der obersten Dienstbehörde der Gesamtpersonalrat. Voraussetzung für ein Antragsrecht der Personalvertretung ist jedoch stets, dass ein Initiativrecht nach § 77 Abs. 1 BPersVG besteht. Geht es um eine Angelegenheit, in der kein Initiativrecht der Personalvertretung besteht, liegt die Entscheidung über die Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens allein beim Leiter der obersten Dienstbehörde.
Für die Anrufung der Einigungsstelle besteht keine Frist. Ist jedoch ein längerer Zeitraum zwischen dem Scheitern der Einigung und der Anrufung verstrichen, kann das Anrufungsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben verwirkt sein.
Nach Anrufung soll die Einigungsstelle binnen einer Frist von 2 Monaten entscheiden. Diese Regelung dient der Beschleunigung. Ein Fristverstoß zeitigt jedoch keine Rechtsfolgen, § 74 Abs. 1 BPersVG
3. Kompetenz der Einigungsstelle
Hinsichtlich der Kompetenz der Einigungsstelle ist zu unterscheiden zwischen der uneingeschränkten und eingeschränkten Mitbestimmung. Diese Unterscheidung, die das Betriebsverfassungsrecht nicht kennt, beruht auf dem Demokratieprinzip. Denn die Dienststellen üben Staatsgewalt aus und Staatsgewalt bedarf nach dem Demokratieprinzip der demokratischen Legitimation der Gesamtheit der Staatsbürger. Daher muss bei der Ausübung von Staatsgewalt, die wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen als wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt anzusehen sind, das Letztentscheidungsrecht der parlamentarisch verantwortlichen Spitze der Exekutive – im Gegensatz zur weisungsunabhängigen Einigungsstelle – gewahrt sein (Verantwortungsgrenze).
Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung
Uneingeschränkte Mitbestimmung bedeutet, dass in diesen Angelegenheiten die Einigungsstelle endgültig entscheidet, der Spruch der Einigungsstelle also mit bindender Wirkung die Einigung zwischen Personalvertretung und Dienststelle ersetzt. Ein derart uneingeschränktes Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle besteht nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 4 Satz 2 BPersVG sowie des § 78 BPersVG in sämtlichen Fällen des § 78 BPersVG.
In den Fällen des § 78 Abs. 1 BPersVG und § 80 Abs. 1 Nr. 10-13 und 19-21 BPersVG ist die Kompetenz der Einigungsstelle darauf beschränkt, eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde auszusprechen, § 75 Abs. 3 BPersVG. Selbst wenn ihr Spruch vom Wortlaut her eine Entscheidung darstellt, hat sie dennoch lediglich den Rechtscharakter einer Empfehlung.
Bei Personalangelegenheiten der Beschäftigten nach § 78 Abs. 1 BPersVG ist die Kompetenz der Einigungsstelle darauf beschränkt, zu prüfen, ob einer der in § 78 Abs. 5 BPersVG angeführten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist, § 74 Abs. 3 BPersVG. Bejaht sie dies, stellt sie in dem Beschluss fest, dass ein Versagensgrund nach § 78 Abs. 5 BPersVG besteht. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit jedoch kein absolutes Verbot mehr verbunden die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen. Vielmehr hat auch diese Feststellung lediglich den Charakter einer Empfehlung. Die oberste Dienstbehörde hat sich zwar mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen, kann sich jedoch letztendlich darüber hinwegsetzen.
Soweit die Einigungsstelle feststellt, dass ein Versagungsgrund nach § 78 Abs. 5 BPersVG gegeben ist, und die oberste Dienstbehörde sich dem anschließt, hat sie auch etwaige vorläufige Maßnahmen nach § 76 BPersVG aufzuheben.
Der Entscheidungsspielraum der Einigungsstelle wird durch das Begehren der Parteien bestimmt. Sie kann sich der Auffassung einer der Parteien anschließen oder aber auch einem Antrag z. T. zustimmen. Sie kann jedoch nicht etwas grundsätzlich völlig anderes beschließen.
Wenn die Einigungsstelle feststellt, dass ein Versagungsgrund nach § 78 Abs. 5 BPersVG nicht vorliegt, kann die Dienststelle die Maßnahme durchführen.
Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung
Eingeschränkte Mitbestimmung bedeutet in den Fällen des § 75 Abs. 3 BPersVG, dass die Einigungsstelle (lediglich) eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ausspricht. Das letzte Entscheidungsrecht steht der obersten Dienstbehörde zu.
Es handelt sich auch bei dem Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung um ein Mitbestimmun...