§ 66 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 LPVG NW; § 68 LPVG NW

Das Mitbestimmungsverfahren ist in den §§ 6668 LPVG NW geregelt und orientiert sich an der bundesrechtlichen Regelung des §§ 70 ff. BPersVG, auf deren Erläuterung verwiesen wird. Es bestehen jedoch folgende Abweichungen:

  • § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW (Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen)

    Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind nach § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG NW auch solche, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird.

  • § 66 Abs. 2 LPVG NW (Mitbestimmungsverfahren innerhalb der Dienststelle)

    Abweichend und ergänzend zur bundesrechtlichen Regelung kann der Personalrat außer in Personalangelegenheiten eine schriftliche oder elektronische Begründung verlangen. Der Beschluss über die Zustimmung ist innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen, wobei diese Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abgekürzt werden kann.

  • § 66 Abs. 3 LPVG NW regelt die Verweigerung der Zustimmung. Sofern der Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies nach Zugang des Antrags innerhalb der Frist von 2 Wochen (im Falle einer abgekürzten Frist von einer Woche) dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. In diesen Fällen ist die Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat innerhalb von 2 Wochen zu erörtern. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle verlangen, dass die Erörterung innerhalb einer Frist von einer Woche durchzuführen ist. Die Äußerungsfrist für den Personalrat, dem Leiter der Dienststelle den Beschluss über den Antrag der Zustimmung mitzuteilen, beginnt in diesen Fällen mit dem Tag der Erörterung.
  • Soweit anstelle des Leiters der Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestimmter Ausschuss über eine beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden hat, ist der Personalrat so rechtzeitig zu unterrichten, dass seine Stellungnahme bei der Entscheidung von dem zuständigen Organ oder Ausschuss berücksichtigt werden kann.
  • § 66 Abs. 4 LPVG NW (Initiativrecht der Personalrats)
    Abs. 4 beinhaltet das Initiativrecht des Personalrats. Insoweit wird auf die Darlegungen unten in Abschnitt 3 (Mitbestimmungsverfahren aufgrund Initiativrechts des Personalrats verwiesen).
  • § 66 Abs. 5, Abs. 7 LPVG NW (Stufenverfahren)
    Im Fall einer Nichteinigung über eine vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme kann dieser (nicht jedoch der Personalrat) innerhalb von 6 Arbeitstagen die Angelegenheit der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren, gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.
  • § 66 Abs. 7 LPVG NW (Kompetenz der Einigungsstelle)
    Kommt auch auf der obersten Ebene eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Leiters der obersten Landesbehörde oder der Personalvertretung die Einigungsstelle. Bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist für den Antrag der jeweilige Leiter zuständig.

    In Abs. 7 wird unterschieden in Beschlüsse der Einigungsstelle, die für die Beteiligten bindend sind und solchen, die lediglich eine Empfehlung an die endgültig entscheidende Stelle beinhalten.

    Eine Empfehlung beschließt die Einigungsstelle in folgenden Fällen:

    • § 72 Abs. 1 LPVG NW (Personalangelegenheiten von Beamten wie Beschäftigten)
    • § 72 Abs. 3 LPVG NW (technische Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten; Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden; Maßnahmen zur Hebung der Leistung oder Erleichterung des Arbeitsablaufs)
    • § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NW

      • Nr. 2 (Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind sowie allgemeine Regelungen des Ausgleichs von Mehrarbeit))
      • Nr. 6 (Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften und Bestellung von Datenschutzbeauftragten)
      • Nr. 11 (Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten)
      • Nr. 12 (Maßnahmen nach § 1 Abs. 3: Erklärung von Nebenstellen oder Teilen von Dienststellen zu selbstständigen Dienststellen)
      • Nr. 14 (Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Höhergruppierungen, Kündigungen)
      • Nr. 15 (Beurteilungsrichtlinien)
      • Nr. 16 (allgemeine Fragen der Fortbildung)
      • Nr. 17 (Personalfragebogen)
      • Nr. 19 (Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung der Dienststelle)
      • Nr. 20 (Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen)
      • Nr. 21 (Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen und Einführung neuer Formen der Arbeitszeitorganisation)
      • Nr. 22 (Privatisierung)

    In diesen enumerativ aufgeführten Fällen entscheidet die in § 68 LPVG NW aufgeführte Dienststelle endgültig.

    In sämtlichen übrigen Fällen der Mitbestimmung ist der Beschluss der Einigungsstelle für die Beteiligten bindend. Aber...

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